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4. a) Mannschaften des Beurlaubtenstandes, welche aus dem aktiven Dienste entlassen werden,
haben sich innerhalb 14 Tage bei der Kontrolstelle anzumelden, welcher der von ihnen ge-
gewählte Aufenthaltsort unterstellt ist. Diese Meldung ist auch dann erforderlich, wenn
der Entlassene an dem Standorte seines bisherigen Truppen-(Marine-theils bleibt.
b) Ersatzreservisten und Marine-Ersatzreservisten haben sich in Folge ihrer Ueberweisung zur
Ersatzreserve bezw. Marine-Ersatzreserve innerhalb 8 Tage nach Aushändigung des Ersatz-
reserve= bezw. Marine-Ersatzreservepasses bei der unter a genannten Kontrolstelle an-
zumelden.
Mannschaften des Beurlaubtenstandes*), welche innerhalb des Kontrolbezirles (Bezirk des Haupi-
meldeamts, Meldeamts oder des Kompagniebezirkes) ihren Aufenthaltsort oder die Wohnung wechseln,
haben dies innerhalb 14 Tage ihrer Kontrolstelle zu melden.
Wer aus einem Kontrolbezirk in einen anderen verzieht, hat sich bei seiner bisherigen Kontrol-
stelle ab- und bei der zuständigen Kontrolstelle seines neuen Aufenthaltsorts innerhalb 14 Tage nach
Verlassen seines alten Wohnsitzes anzumelden.
Nach Eintritt einer Mobilmachung sind Veränderungen des Aufenthaltsorts und der Wohnung
innerhalb 48 Stunden zu melden.
.Mannschaften des Beurlaubtenstandes*) haben den Antritt einer Reise und die Rückkehr von der-
selben der Kontrolstelle zu melden, sobald die Reise eine 14tägige oder längere Abwesenheit zur
Folge hat. War beim Antritte der Reise nicht zu übersehen, ob die Abwesenheit sich über 14 Tage
hinaus erstrecken werde, so ist die Meldung spätestens 14 Tage nach erfolgter Abreise zu erstatten.
Bei jeder Abmeldung zur Reise hat der Betreffende anzugeben, durch welche dritte Person während
seiner Abwesenheit etwaige Befehle an ihn befördert werden können. Er bleibt jedoch der Militär-
behörde gegenüber allein dafür verantwortlich, daß ihm jeder Befehl richtig zugeht (. 111, 1, 3 und 12).
Mannschaften, welche auf Wanderschaft gehen wollen,?) haben sich #mäi Ziffer 6 abzumelden und
sind während der Wanderschaft von weiteren Meldungen entbunden.“
Sobald dieselben jedoch an einem Orte innerhalb Deutschlands in Jarbei. treten, haben sie sich
bei der Kontrolstelle des neuen Aufenthaltsorts anzumelden. Erfolgt die Arbeit außerhalb Deutsch-
lands, so ist der bisher zuständigen Kontrolstelle die entsprechende Meldung zu erstatten.
Mannschaften der Reserve, Marinereserve, Landwehr, Seewehr, Ersatzreserve und Marine-Ersatz-
reserve, welche zur See gehen, sind in Friedenszeiten bei Anmusterungen durch die Seemannsämter von
der jedesmaligen Abmeldung bei der Kontrolstelle entbunden (§. 111, 10. Dieselben haben sich jedoch
nach im Inland erfolgter Abmusterung innerhalb 14 Tage, im Mobilmachungsfalle innerhalb
48 Stunden, unter Vorzeigung der erhaltenen Abmusterungs-Bescheinigung (§. 111, 15) bei der zu-
ständigen Kontrolstelle zurückzumelden. Befindet sich am Abmusterungsorte nicht die zuständige
Kontrolstelle, wohl aber ein anderes Hauptmeldeamt, Meldeamt oder ein anderer Bezirksfeldwebel,
so kann die solchenfalls jedoch stets persönlich zu erstattende Rückmeldung auch bei dieser Stelle
erfolgen und wird von derselben unmittelbar an die eigentlich zuständige Kontrolstelle weitergegeben.
Erfolgt nach der Abmusterung die sofortige Wiederanmusterung für dasselbe Schiff, so kann
die Meldung ganz unterbleiben; die gemäß §. 111,14 von dem betreffenden Seemannsamte zu
machende Mittheilung hat jedoch ungesäumt zu erfolgen.
Bei allen Meldungen sind die im §. 112, 2 und 3 genannten Papiere (ausschließlich etwaiger Führungs-
zeugnisse) vorzulegen.
Sind dieselben zufällig nicht vorhanden, so hat die Meldung dennoch zu geschehen. Falls See-
leute bezw. von einer Seefahrt zurückkehrende Mannschaften des Beurlaubtenstandes bereits bei der
Abmusterung eine baldige erneute Anmusterung in Aussicht haben, genügt bei schrifllicher Rück-
meldung die Beifügung der Abmusterungsbescheinigung.
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Dieie Bestimmungen beziehen sich nicht auf die vorläufig in die Heimath beurlaubten Nekruten und Frei-
willigen. Bezuglich dieser siehe 5. 80,2 uno 2 bezw. X. 5,5
Die Ertheilung eines Wanderurlaubs auf bestimmte Zeit ist unzulässig;: dagegen ist in Fällen, in denen
sich die Wanderschaft sehr ausdehnt, zeitweise der Verbleib des Wandernden dadurch festzustellen, daß den Betreffenden
durch Vermittelung der für eine Befehlsbeförderung bezeichneten Person aufgegeben wird, über ihren zeitigen Auf-
enthalt Aufschluß zu geben.