Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Neunundzwanzigster Jahrgang. 1901. (29)

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3. Hierbei können dringende häusliche und gewerbliche Verhältnisse derartige Berücksichtigung finden, 
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daß in ihrer Waffe und Dienstklasse zeitweise zurückgestellt werden: 
a) Reservisten (Marinereservisten) hinter die letzte Jahresklasse der Reserve (Marinereserve) 
b) Mannschaften der Landwehr (Seewehr) ersten Aufgebols, sowie in besonders dringenden 
Fällen auch einzelne Reservisten (Marinereservisten) hinter die letzte Jahresklasse der Land- 
wehr (Seewehr) ersten Aufgebots; 
e) Mannschaften der Landwehr (Seewehr) ersten und zweiten Aufgebots, sowie in besonders 
dringenden Fällen auch einzelne Reservisten (Marinereservisten) hinter die letzte Jahresklasse 
der Landwehr (Seewehr) zweiten Aufgebots; 
d) Ersatreservisten (Marine-Ersatzreservisten) hinter die letzte Jahresklasse der Ersatzreserve 
(Marine-Ersatzreserve), sowie in besonders dringenden Fällen hinter die letzte Jahresklasse 
der Landwehr (Seewehr) zweiten Aufgebots. 
Jedoch dürfen in keinem Aushebungsbezirke die Zahlen der hinter die letzte Jahresklasse Zurück- 
gestellten übersteigen: 
bei a: zwei Prozent der Reserve (Marinereserve); 
bei b: drei Prozent der Reserve (Marinereserve) und Landwehr (Seewehr) ersten Aufgebots; 
bei c: drei Prozent der Reserve (Marinereserve) und der gesammten Landwehr (Seewehr): 
bei d: fünf Progent der vorhandenen Ersatzreservisten (Marine-Ersatzreservisten). 
Auf die Dauer der Gesammtdienstzeit (Dienstpflich hat die Gurückstellung keinen Einfluß. 
. M. G. F. 64. G. v. 11. 2. 88. Art. II. S. 6, 16 und 2 
Ueber das Verfahren siche abschnit XXI. 
Reichs-, Staats- und Kommunalbeamte sowie Angestellte der Eisenbahnen, welche der Reserve, 
Marinereserve, Landwehr, Seewehr, Ersatzreserve und Marine-Ersatzreserve angehören, dürfen für den 
Fall einer Mobilmachung oder nothwendigen Verstärkung des Heeres hinter die letzte Jahresklasse 
der Landwehr (Seewehr) zweiten Ausgebots zurückgestellt werden, wenn ihre Stellen selbst vorüber- 
gehend nicht oofen gelassen werden können und eine geeignete Vertretung nicht zu ermöglichen ist. 
. M. G. 5. 65. G. v. 11. 2. 88. Art. II. §§5. 11 und 20. 
Ueber den Verfahren siehe Abschnitt XXll. 
Personen des Beurlaubtenstandes, welche ein geistliches Amt in einer mit Korporationsrechten inner- 
halb des Reichsgebiets bestehenden Religionsgesellschaft bekleiden, werden zum Dienste mit der Waffe 
nicht herangezogen. 
Sie werden im Falle des Bedarfs im Dienste der Krankenpflege und Seelsorge verwandt. Außer- 
dem findet auf le die Bestimmung unter Ziffer 4 Anwendung. 
G. 8. 65. G. v. 11. 2. 88. Art. 11 §5 S, 11. und 20. 
Reichs-, —ie und Kommunalbeamte sollen durch ihre Einberufung zum aktiven Dienste in ihren 
bürgerlichen Dienstverhältnissen keinen Nachtheil erleiden. 
Ihre Stellen, ihr personliches Diensteinkommen aus denselben und ihr Dienstalter, sowie alle sich 
daraus ergebenden Ansprüche bleiben ihnen in der Zeit der Einberufung zum aktiven Dienste gewahrt. 
Erhalten dieselben Offizierbesoldung, so kann ihnen der reine Betrag derselben auf die Civilbesoldung 
angerechnet werden; denjenigen, welche einen eigenen Hausstand mit Frau oder Kind haben, beim 
Verlassen ihres Wohnorts jedoch nur, wenn und soweit das reine Civileinkommen und Militärgehalt 
zusammen den Betrag von 3600 Mark jährlich übersteigen. 
Nach denselben Grundsätzen sind pensionirte oder auf Wartegeld stehende Cioilbeamte hinsichtlich 
Liein Pensionen oder Wartegelder zu behandeln, wenn sie bei einer Mobilmachung in den Kriegs- 
dienst treten. 
Obige Vergünstigungen kommen nach ausgesprochener Mobilmachung auch denjenigen in ihren 
Civilstellungen abkömmlichen Reichs= und Staatsbeamten zu gute, welche sich freiwillig in das Heer 
aufnehmen lassen. 
Die näheren Bestimmungen, bleiben den einzelnen Bundesregierungen überlassen. 
G. v. 6. 5. 80. Art. II. §. 6 
Die Einberufungen erfolgen eer durch Gestellungsbefehle (§. 111, 0) oder durch öffentlichen Auf- 
ruf oder auf sonstige der Kriegslage angemessene Weise.
	        
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