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Diese Verhandlung ist sofort dem nächsten Bezirkskommando zur weiteren Veranlassung zuzustellen.
Läßt sich dagegen bei der Vernehmung nicht mit Sicherheit feststellen, daß der Betreffende
seiner Melde= und Gestellungspflicht nachgekommen ist, so ist derselbe — bei gleichzeitiger Ueber-
sendung der Verhandlung — dem Bezirkskommando zuzuführen.
5. Ergiebt sich, daß der Betreffende seiner aktiven Dienstpflicht bei einem Truppen-(Marine-theile
ganz oder theilweise genügt hat, so ist in der mit demselben aufzunehmenden Verhandlung festzustellen:
a) Vor= und Familienname,
b) Tag und Ort der Geburt,
c) Wohnort oder zeitiger Aufenthallsort,
d) bei welchem Truppen-(Marine-theile gedient,
ee) Datum des Diensteintritts und der Entlassung,
) wo bisher oder zuletzt in Kontrole. 6
Wegen Einsendung der Verhandlung oder Zuführung des Betreffenden gilt das vor-
stehend zu 4 Gesagte.
6. Ergiebt sich, daß der Betreffende der Ersatzreserve oder der Marine-Ersatzreserve angehört,
so ist in der aufzunehmenden Verhandlung festzustellen:
a) Vor= und Familienname,
b) Tag und Ort der Geburt,
0) Wohnort oder zeitiger Aufenthaltsort,
4) wann und in welchem Aushebungsbezirke die Ueberweisung zur Ersatzreserve oder Marinc=
Ersatzreserve stattgesunden hat,
e) wo bisher oder zuletzt in Kontrole.
Wegen Einsendung der Verhandlung oder Zuführung des Betreffenden gilt das zu 4 Gesagte.
III. Abschnitt.
Grundsätze, nach welchen mit denjenigen innerhalb der im Eingange bezeichneten Altersgrenze befindlichen
Personen zu verfahren ist, welche zwar gültige Militärpapiere haben, sich aber über Erfüllung der Melde-
oder Gestellungspflicht nicht ausweisen hönnen.
A. Nichterfüllung der Meldepflicht.
Wer nach Maßgabe seines Mililärpapiers zur Meldung
a) bei dem Stammrollenführer oder
b) bei der Kontrolstelle
verpflichtet ist und diese Verpflichtung nicht erfüllt hat, ist unter Abnahme und Einsendung der Militär-
papiere bei gleichzeiliger Angabe seines Wohnsitzes oder Aufenthaltsorts in den Fällen
zu a) bei dem Civilvorsitzenden der Ersatzkommission, in den Fällen
zu b) bei der nächsten Kontrolstelle oder dem nächsten Bezirkskommando zur Anzeige zu bringen.
B. Nichterfüllung der Gestellungspflicht.
Wer nach Maßgabe seiner Militärpapiere zur Gestellung
a) vor den Ersatzbehörden oder
b) vor den Militärbehörden (Bezirkskommando oder Truppen-(Marine-theil)
verpflichtet ist und diese Verpflichtung nicht erfüllt hat, ist
in den Fällen zu a
unter Abnahme der Militärpapiere dem Civilvorsitzenden der Ersatzkommission,
in den Fällen zu b
der nächsten Kontrolstelle oder dem nächsten Bezirkskommando zuzuführen.