120 V. Abschn. Organ. d. monarch. Staaten. 2. Kap. Landtag.
III. Wahlverfahren. Die Wahl ist entweder eine
direkte oder eine indirekte; bei der ersteren bezeichnen
die Wähler selbst den zu wählenden Abgeordneten; bei der
letzteren wählen die Wähler (hier Urwähler genannt)
sogenannte Wahlmänner, die ihrerseits den Abgeordneten
zu wählen haben. Direkte Wahl besteht z. B. in Württemberg
und Baden, indirekte z. B. in Preußen, Bayern,
Sachsen und Hessen.
Klassenwahlen, d. h. eine Einteilung der Wähler
nach Steuerklassen haben z. B. Preußen und Sachsen und
zwar je 3 Klassen; jede Klasse wählt ½ der zu wählenden
Wahlmänner. In Preußen werden nach dem Gesetz vom 29.
Juni 1893 die Wähler in jedem Urwahlbezirk nach den
von ihnen zu entrichtenden direkten Staats= und Kommunalsteuern
derart in 3 Abteilungen geteilt, daß auf jede Abteilung
½ der Gesamtsumme der Steuerbeträge aller Urwähler
fällt. Für jede nicht zur Staatseinkommensteuer
veranlagte Person ist ein Betrag von 3 Mark anzusetzen;
diese Wähler wählen in der 3. Abteilung.
Die Abstimmung ist in der Regel eine geheime durch
Stimmzettel; hie und da eine öffentliche, mündlich zu
Protokoll oder durch unterschriebene Stimmzettel (z. B. in
Preußen); doch gilt dies nur von der Wahl des Abgeordneten
selbst, nicht von der Wahl der Wahlmänner.
Die Wahlen erfolgen regelmäßig nach absoluter.
Mehrheit; es gilt also nur derjenige als gewählt, welcher
mehr Stimmen hat als alle übrigen Kandidaten zusammen.
Der Gegensatz ist die relative Mehrheit; hier gilt derjenige
als gewählt, welcher die meisten Stimmen erhalten hat.
Erlangt in der ersten Abstimmung niemand die erforderliche
Mehrheit, so findet eine weitere Wahl statt.
Die Grundsätze für diese weitere Wahl sind nicht überall
dieselben. Häufig findet eine Stichwahl unter denjenigen