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Sorge zu tragen. Zur Erledigung der Büreau- und Kassengeschäste wird der Direklor die erforderliche
Büreauhülfe gegen angemessene Vergütung nach Maßgabe der hierfür zur Verfügung stehenden Mittel
annehmen.
8. 4.
den B 7 der Kommission führt der Direklor, in Behinderungsfällen der General-Sekretär des Instituls,
en Vorsitz.
Die Kommission faßt ihre Beschlüsse nach Stimmenmehrheit. Zu einem gülligen Beschluß ist
die Anwesenheit von mindestens sechs Mitgliedern außer dem Vorsitzenden erforderlich. Bei Stimmengleichheit
giebt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
Den Mitgliedern der Kommission werden für die Reisen zu den Versammlungen Reisekosten und
Tagegelder gewährt, deren Betrag der Reichskanzler fesisetzt. Für andere Dienstreisen, auch des Direktors,
werden die Auslagen liquidirt.
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Die Kommission regelt ihre Thätigkeit durch eine Geschäftsordnung, welche der Bestätigung durch
den Reichskanzler bedarf. - -
Die Kommission beschließt über die in Angriff zu nehmenden wissenschaftlichen Unternehmungen,
über deren Arbeitsplan und über die Verwendung der zur Verfügung stehenden Mittel. Diese Beschlüsse
bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung des Reichskanzlers. ·
Die Berichte über die Sitzungen der Kommission sind dem Rrichskanzler einzureichen.
Die Berichte, Anträge u. s. w. der Kommission an den Reichskanzler sind durch Vermittelung der
Central-Direktion des Instituts vorzulegen.
Auf demselben Wege ergehen die Erlasse des Reichskanzlers an die Kommission.
- §.6.
Es ist die Aufgabe der Kommission, und zwar zunächst des Direktors, sich mit den die römisch-
germanische Forschung betreibenden Vereinen und den leitenden Perkönlichkeiten im Forschungsgebiet in
stetiger Fühlung zu halten, ihre Unternehmungen, soweit dies gewünscht wird, berathend und eventuell
leitend zu fördern. Die vom Reiche gewährten Mittel können zur Unterstützung und zur Weiter führung
dieser Lokalsorschungen verwendet werden. Die Betheiligung, insbesondere des Direktors an den örtlichen
Untersuchungen bleibt der Veiständigung mit den Landesregierungen und, soweit nöthig, auch mit den
Alterthumsvereinen vorbehalten. Allgemeine Bestimmungen hierüber sind durch die zu erlassende Ge-
schäftsordnung zu treffen. «
§.7. -
Auf Anordnung des Reichskanzlers können die Central-Direktion des Instituts und die Kommission
zu gemeinsamer Sitzung berufen werden, in welcher der General. Sekretär des Instituts oder dessen Ver-
treter in der Central-Direklion den Vorsitz führt.
g. 8.
Die Kommission giebt über ihre Arbeiten sortlaufende Millheilungen heraus. Die Form derselben
und die Art ihrer Veröffentlichung werden durch die Kommission im Einvernehmen mit der Central=
Direktion des Instituts festgesetzt.
S. 9.
Ueber Ergänzungen und Abänderungen dieser Satzungen beschließt die Kommission. Sie bedürsen
der Genehmigung des Reichskanzlers.