stenden von den Kurfuͤrstlichen Beamten attestirten Preisen, nicht weniger
jeden durch einen solchen Marsch entstandenen Schaden, nach der pflichrmästigen
Taration dreter im 4osten Arkrikel dieser Konvention näher bezeichneten
Taxatoren, zu bezahlen verbunden ist. Eben diese Bestimmungen finden
auch bei den Kurfürstlich-Hessischen Truppen auf der Militair-Route von
Karlêhafen nach Rinteln statt.
Art. 6. Die Königlich-Preußischen Truppen sind gehalten, auf jeden zum
Etappenbezirke gehörenden, und von der Kurfürstlichen Bebôrde ihnen angewiesenen
Ort zu gehen. Nur müssen diejenigen, welche Artillerie-, Munitions=
oder andere bedeutende Transporte mit sich führen, stets an solche
Ortschaften angewiesen werden, welche hart an der Militairstraße liegen.
Kleinere Oetaschements bis zu Suo Mann werden auch in solche Barackenstuben
gelegt, als im 10ten Art. dieser Konvention erwähnt sind, sodald dergleichen
Barackenstuben eingerichtet seyn werden.
Art. 7. An jedem Etappen-Hauptorte wird eine Kuxfürstliche Etappenbehörde
ernannt, welche aus einem Etappenkommandanten und Etappenkommissair
besteht, um alle Einquartierungs-, Verpflegungs= und Transport-Angelegenheiten
gemeinschaftlich zu besorgen, so wie die Etappenpolizei zu leiten.
Art. 8. Zur Auf.echthaltung der guten Ordnung bei dendurchmarschirenden
Truppen, so wie zur Liquidarion und Bezahlung der Verpflegungs-, Transporeund
anderen Kosten, wird von Seiten der Königlich -Preußischen Regierung
ein eigener Elappem upekror zu Hersfeld angestellt, welcher daselbst ein angemessenes
Quartier gegen eine von ihm zu leistende billige Vergütung erhalten
soll; er darf aber von der Stadt weder Verpflegung noch sonstige Vorkheile verlangen,
auch sich in keine die Landesbehbörden angehende Geschäftsführung mischen.
Kurbessischer Seits wird gewünschr, daß dieser Königliche Inspektor
eine Civilperson seyn möge, welcher über die Kurfürstlich-Hessischen Unterthamnen
keine Autoritär hat.
Art. 9. Königlich-Preußischer Seits sollen zur Unterhaltung der Kommunikation
keine stehende Truppenkommandos aufgestellt werden, noch irgend eine
Einrichtung zu solchen Zwecke auf dem Kurhessischen Gebiete statt finden.
II.
Instradirung der Truppen, Einrichtung der Marschrouten w.
Art. 10. Oie Marschrouten für die Königl. Prenß. Truppen, welche durch
die Kurhessischen Lande marschiren, können nur allein von dem Königlich-Preußischen
Ministerio und dem Königlichen Generalkommando in Sachsen,
Wesiphalen und om Nhein mit Gültigkeit ertheilt werden, weil den benannten
Truppen auf die von andern Behörden gegebenen Marschrouten weder Quartier
noch Verpflegung rc. verabfolgt wird.
Von Kmrhessischer Seile ertheilt datz General-Kriegskollegium in Kassel
T 2 allein