Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1817. (8)

stenden  von  den  Kurfuͤrstlichen  Beamten  attestirten  Preisen,  nicht  weniger
jeden  durch  einen  solchen  Marsch  entstandenen  Schaden,  nach  der  pflichrmästigen
  Taration  dreter  im  4osten  Arkrikel  dieser  Konvention  näher  bezeichneten
  Taxatoren,  zu  bezahlen  verbunden  ist.  Eben  diese  Bestimmungen  finden
  auch  bei  den  Kurfürstlich-Hessischen  Truppen  auf  der  Militair-Route  von
Karlêhafen  nach  Rinteln  statt.

Art.  6.  Die  Königlich-Preußischen  Truppen  sind  gehalten,  auf  jeden  zum
Etappenbezirke  gehörenden,  und  von  der  Kurfürstlichen  Bebôrde  ihnen  angewiesenen
  Ort  zu  gehen.  Nur  müssen  diejenigen,  welche  Artillerie-,  Munitions=
  oder  andere  bedeutende  Transporte  mit  sich  führen,  stets  an  solche
Ortschaften  angewiesen  werden,  welche  hart  an  der  Militairstraße  liegen.

Kleinere  Oetaschements  bis  zu  Suo  Mann  werden  auch  in  solche  Barackenstuben
  gelegt,  als  im  10ten  Art.  dieser  Konvention  erwähnt  sind,  sodald  dergleichen
  Barackenstuben  eingerichtet  seyn  werden.

Art.  7.  An  jedem  Etappen-Hauptorte  wird  eine  Kuxfürstliche  Etappenbehörde
  ernannt,  welche  aus  einem  Etappenkommandanten  und  Etappenkommissair
  besteht,  um  alle  Einquartierungs-,  Verpflegungs=  und  Transport-Angelegenheiten
  gemeinschaftlich  zu  besorgen,  so  wie  die  Etappenpolizei  zu  leiten.

Art.  8.  Zur  Auf.echthaltung  der  guten  Ordnung  bei  dendurchmarschirenden
Truppen,  so  wie  zur  Liquidarion  und  Bezahlung  der  Verpflegungs-,  Transporeund
  anderen  Kosten,  wird  von  Seiten  der  Königlich  -Preußischen  Regierung
ein  eigener  Elappem  upekror  zu  Hersfeld  angestellt,  welcher  daselbst  ein  angemessenes
  Quartier  gegen  eine  von  ihm  zu  leistende  billige  Vergütung  erhalten
soll;  er  darf  aber  von  der  Stadt  weder  Verpflegung  noch  sonstige  Vorkheile  verlangen,
  auch  sich  in  keine  die  Landesbehbörden  angehende  Geschäftsführung  mischen.
  Kurbessischer  Seits  wird  gewünschr,  daß  dieser  Königliche  Inspektor
eine  Civilperson  seyn  möge,  welcher  über  die  Kurfürstlich-Hessischen  Unterthamnen
  keine  Autoritär  hat.

Art.  9.  Königlich-Preußischer  Seits  sollen  zur  Unterhaltung  der  Kommunikation
  keine  stehende  Truppenkommandos  aufgestellt  werden,  noch  irgend  eine
Einrichtung  zu  solchen  Zwecke  auf  dem  Kurhessischen  Gebiete  statt  finden.

II.

Instradirung  der  Truppen,  Einrichtung  der  Marschrouten  w.

Art.  10.  Oie  Marschrouten  für  die  Königl.  Prenß.  Truppen,  welche  durch

die  Kurhessischen  Lande  marschiren,  können  nur  allein  von  dem  Königlich-Preußischen

  Ministerio  und  dem  Königlichen  Generalkommando  in  Sachsen,

Wesiphalen  und  om  Nhein  mit  Gültigkeit  ertheilt  werden,  weil  den  benannten

Truppen  auf  die  von  andern  Behörden  gegebenen  Marschrouten  weder  Quartier
noch  Verpflegung  rc.  verabfolgt  wird.

Von  Kmrhessischer  Seile  ertheilt  datz  General-Kriegskollegium  in  Kassel

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