Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Neunundzwanzigster Jahrgang. 1901. (29)

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10. 
Kanallootsen-Stationen sind vorhanden: 
1. 
2. in Holtenan I 
in Brunsbüttel in unmittelbarer Nähe der Kanalmündungen, 
3. bei Nübbel (Km 57,,), wo für die den ganzen Kanal durchfahrenden Schiffe der Regel 
nach Lootsenwechsel eintritt. 
Die Kanalloolsen kommen in der Regel an Bord: 
1. 
bei Brunsbüttel auf der Elbe außerhalb der Kanalrhede, 
2. bei Holtenau zwischen dem Leuchtthurme bei Friedrichsort und der Kanalmündung, bezw. 
- 
bei aus Kiel kommenden Fahrzeugen auf der Holtenauer Rhede. 
8. 11. 
Ein Schiff, welches einen Kanallootsen wünscht, hat möglichst zeitig bei Tage am Vortopp 
die nationale Lootsenflagge mit dem Antwort-Wimpel des Internationalen Signalbuchs darunter zu heißen; 
bei Nacht sind zwei weiße Laternen neben einander mindestens 1m von einander entfernt am Bug 
zu zeigen. 
Gegenfignale als „Verstanden“ werden von der Lootsenstation bei Holtenau überhaupt 
nicht gemacht, von der bei Brunsbüttel nur bei Nacht das Signal Nr. 40 gegeben, welches 
wieder gelöscht wird, sobald der Lootse zur Besetzung des Schiffes unterwegs ist. Können 
aus irgend einem Grunde Lootsen nicht an Bord geschickt werden, so werden von den Lootsenstationen 
an beiden Kanalmündungen: 
a) bei Tage der Wimpel D des Internationalen Signalbuchs unter der Reichsdienstflagge, 
b) bei Nacht drei rolhe Laternen unter einander 
gezeigt. 
Die Lootsenfahrzeuge bezeichnen, wenn sie auf Rhede sind, ihre Lage durch Abbrennen von Flacker- 
feuern in Zwischenräumen von mindestens 15 Minuten. 
F. 12. 
Lootspflichtige Schiffe, die 
a) aus der Untereider kommend, in den Kanal gehen, können ihre Kanallootsen schon bei dem 
Lootsenhause zu Nübbel an Bord nehmen, jedoch fährt der Lootse bis zum Eintritt in das 
Kanalgebiet bei km 65 nur als Passagier mit: 
b) von Orten an der Kieler Föhrde aus in den Kanal gehen, können ihre Kanallootsen schon 
□ 
vor ihrer Abfahrt erhalten, wenn sie diesen Wunsch rechtzeitig unter genauer Angabe von 
Ort und Zeit der Abfahrt dem Hafenkapitän zu Holtenau mittheilen und entweder selbst 
den Lootsen von der Lootsenstation zu Holtenau abholen, oder sich verpflichten, die durch 
seine Beförderung an Bord entstehenden baaren Auslagen dem Lootsen zu erstatten; 
von einem am Kaual oder bei Rendsburg belegenen Schiffsliegeplatz aus ihre Fahrt durch 
den Kanal antreten wollen, haben die Gestellung des Kanallootsen unter genauer Angabe 
von Ort und Zeit der Abfahrt bei der nächstgelegenen Lootsenstation zu beantragen.") 
Den Lootsen ist gleich bei ihrer Ankunft an Bord das vorgeschriebene Wegegeld (s. Anlage 2 
Abschnitt I Nr. III) zu entrichten. 
Auf das gleiche Wegegeld haben diejenigen Lootsen Anspruch, die von einem Schiffe, 
das seine Fahrt an einem der unter c bezeichneten Plätze beendigt oder bei km 65 den 
Kanal verläßt, dort abgesetzt werden. 
Die Lootsen sind verpflichtet, für die so empfangenen Beträge auf Verlangen 
Ouittung zu leisten. 
8. 13. 
Alsbald nach Anbordkommen des Lootsen hat ihn der Schiffsführer von etwaigen 
besonderen Manövrireigenschaften seines Schiffes rechtzeitig zu unterrichten sowie ihm 
alle etwa weiter gewünschte Auskunft über sein Schiff, dessen Besatzung, Ladung u. s. w. 
eingehend zu ertheilen. 
*) Dieser Antrag kann von der nächslgelegenen Fernsprechstelle der Kanalverwaltung aus kostenlos übermittelt werden. 
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