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g. 36.
Für das Neberholen vorauffahrender Schiffe gelten folgende Vorschriften:
1.
2.
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*
3
Derjenige, der seinen bisherigen Vordermann überholen will, hat diesem seine Absicht durch
vier kurze Töne mit der Dampfpfeife anzuzeigen.
Auf dieses Signal haben
a) getreidelte und segelnde Fahrzeuge möglichst weit nach Steuerbord auszuscheeren;
b) Schleppzüge, wenn sie das Vorbeifahren ihres bisherigen Hintermanns im ge-
wöhnlichen Kanalprofil ohne Gefahr für beide Theile zulassen zu können meinen,
ebenfalls möglichst weit nach Steuerbord (nur auf besondere Anordnung des Loolsen
nach Backbord) auszuscheeren, geeigneten Falles an den Pollern am User festzumachen
und jenem durch drei Töne — lang-kurz-lang — anzuzeigen, daß er nun vorbei-
fahren kann; anderenfalls aber fünf kurze Töne mit der Dampfpfeife zu geben, ihre
Fahrt bis zur nächsten Ausweiche fortzusegen, dort unter möglichster Verminderung
der Fahrgeschwindigkeit nach Steuerbord auszuscheeren bezw. zu stoppen und fest-
zumachen und durch drei Töne — lang-kurz-lang — mit der Dampfpfeife anguzeigen,
daß nunmehr vorbeigefahren werden darf.
. Einzelfahrende Dampfer dürfen von anderen, wenn diese einen größeren Tiefsgang als 2 m
haben, in Fahrt nur in den Weichen überholt werden, nachdem die oben zu 1 und 2b
am Ende bezeichneten Signale gewechselt sind, aber auch hier nicht, wenn der voraus-
fahrende Dampfer durch 5 kurze Töne zu erkennen giebt, daß er das Vorbeifahren nicht
gestatten kann.
Auf dieselben Stellen ist das Ueberholen von Schleppzügen durch andere Schleppzüge oder
durch Weichenschiffe (s. §. 28) beschränkt.
4 In allen Fällen hat das überholende Schiff beim Vorbeifahren die Fahrgeschwindigkeit
so weit zu vermindern, daß kein schädlicher Sog entstehen kann; auch die zu überholenden
Schiffe bezw. Schleppzüge haben ihre Fahrt nach Möglichkeit zu vermindern.
Nicht tiefer als 2 m gehende Fahrzeuge der Kanalverwaltung und zur Zollaussicht
auf dem Kanal dienende Fahrzeuge sind an vorstehende Bestimmungen nicht gebunden
und müssen stets, wenn sie die Absicht des Ueberholens durch das oben zu 1 bezeichnete
Signal zu erkennen geben, vorbeigelassen werden; das Schiff, das überholt wird, hat nach
Möglichkeit nach Steuerbord auszuweichen und seine Fahrt zu mindern.
Im Allgemeinen ist ein Ueberholen nur dort gestattet, wo ein die gefahrlose Ausführung
des Manövers gewährleistender freier Blick nach vorn vorhanden ist und etwaige Gegen-
segler noch soweit entfernt sind, daß der Ueberholende sicher ist, bis zum Begegnen mit
jenen sein Manöver vollständig beendet und den im §. 39 vorgeschriebenen Abstand von
dem überholten Schiffe erreicht zu haben. In den 1000 m Kurven darf eine Ueberholung
überhaupt nicht stattfinden.
. Auf Ruderboote und kleine offene oder halbgedeckte Dampf= oder Motorboote
sowie segelnde Fahrzeuge finden vorstehende Bestimmungen keine Anwendung.
(S. S. 9 Abs. 2.)
F. 36.
Ein im Kanal festsitzendes Schiff darf von einem anderen nur passirt werden, nachdem auf das
diese Absicht des letzteren zu erkennen gebende Signal mit der Dampfpfeise von jenem die Erlaubniß
dazu durch drei Töne mit der Dampfpfeife (lang-kurz-lang) erkheilt worden ist. Antwortet das festsitzende
Schiff mit fünf kurzen Tönen, so darf es nicht passirt werden. Hat es aber die Erlaubniß zum Passiren
ertheilt, so ist es verpflichtet, für die Dauer des Vorbeifahrens des anderen Schiffes alle Manöver ein-
zustellen, die das Vorbeikommen erschweren könnten.
8. 37.
Außer den in den §5. 31, 32, 33, 36, 36 a und 45 vorgeschriebenen Signalen mit der Dampf-
pfeise sind solche zu geben:
1.
bei Nebel und unsichtigem Wetter in Zwischenräumen von je einer Minute;