49 —
Tarif der Porspann-Vergütungssätze.
Die Vergütung für Vorspann (F. 3, §. 9 Nr. 1 des Naturalleistungsgesetzes, Reichs-Gesetzbl. 1898
S. 361) erfolgt tageweise zu nachstehenden Sätzen und nach Maßgabe der beiliegenden Klasseneintheilung
der Lieserungsverbände.
"v 2.6 1| 3. 4. .
Vergütungssätze für
· Es entfallen
. ein also auf Wagen
in mit zwei Pferden 2 b“ s
Klasse mit einem Pferdesedes weitere bespanntes Fuhr-hln Fährer
bespanntes Fuhr- Pferd werk mit Führer!Spalte 2 abzüg-
werk mit Führer (Spalten 2 und 3 lich Spalte 3)
zusammen)
Mark. Pf. Warkl. Vi. Mark., Ff. Wark. Vl.
«
I., . 10 — 6 — 16 — 4 —
II. . 9 — 5 — 11 — 4 —
III. . 8 — 1 50 12 50 50
IV. . 7 — 3 50 10 50 3 50
Der in Spalte 5 aufgeführte Satz wird zur Hälfte für den Wagen und zur Hälfte für den
Führer gerechnet.
Die Vergütung für eine Bespannung mit Ochsen oder mit Kühen erfolgt in der Weise, daß für
Wagen und Führer der Satz in Spalte 5 und für jeden Ochsen zwei Drittel, für jede Kuh die Hälfte
" Satzes in Spalte 3 vergütet wird. Dabei werden die Beträge auf volle fünf Pfennig nach oben
abgerundet.
Bemerkung. Bei Pehstelung der Vergülung wird der vgn von Mitternacht zu Mitternacht gerechnet mu der Maßzgabe,
daß bei einer Leistung von mehr als zwölf Siunden innerhalb desselben Tages ein Zuschuß in Höhe der
Hälfte des Tagessatzes gewährt wird. Wird der Borspann nur einen halben Tag — sechs Stunden —
oder darunter in Anspruch genommen, so ist die Hälfte des Tagessatzes zahlbar (K. 9 Nr. 1 Abs 3 des
Naturalleistungsgesetzes).