Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1826. (17)

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Verantwortlichkeit,  daß  bei  Aufstellung  derselben  alle  von  Mir  gegebenen  Vorschriften
  beobachtet  werden,  uͤberlassen  bleiben,  solche  jedoch,  wie  es  fruͤher  Statt
gefunden,  dem  Finanzminister  zur  Mitrevision  in  finanzieller  Hinsicht,  und  zur
Mitzeichnung  im  Konzept  und  Mundo,  vorgelegt  werden,  wodurch  sie  Guͤltigkeit
fuͤr  die  Verwaltung  und  Rechnungslegung  erhalten.  Saͤmmtliche  Etats,  einschließlich
  der  des  Finanzministeriums,  bleiben  bei  der  Rechnungslegung  der
Revision  der  Ober-Rechnungskammer  unterworfen,  welche  zwar  gegen  die,  nach
Maaßgabe  der  vollzogenen  Ekats  geführte,  Verwaltung  keine  Rechnungsmonita
aufzustellen,  aber  von  den  etwa  bemerkten  Abweichungen  von  den  Vorschriften
und  von  Meinen  Befehlen,  Mir  Anzeige  zu  machen  hat;  daher  denn  auch  der
Ober-Rechnungskammer,  bald  nach  der  Vollziehung,  Abschriften  der  Etaks,
mit  den  erforderlichen  Erläuterungen  über  die  abgeänderten  Eratssatze  versehen,
übergeben  werden  müssen.

Ich  trage  dem  Staateministerium  auf,  die  gegenwértige  Order  durch
die  Gesetzsammlung  bekannt  zu  machen,  und  werde  demselben  die  ndheren  Bestimmungen
  zur  Ausführung  derselben  noch  besonders  mittheilen.

Berlin,  den  294sten  Mai  1826.

Friedrich  Wilhelm.

An  das  Staatsministerium.

(No.  100.)