82 Genossenschaften und Vereine. Komp.-Konfl.
ob in diesem Punkte dem Gesuche nichts entgegensteht,
einen Theil der Würdigung der Hauptsache, und haben
somit das Handelsgericht und Bezirksgericht Nürnberg
dadurch, daß dem Unterstützungsvereine wegen Mangels
des beregten Erfordernisses von dem ersten die Eintragung
in eines der handelsgerichtlichen Register und von
dem letztern die Anerkennung nach dem Gesetze über die
privatrechtliche Stellung von Vereinen versagt worden
ist, sich keineswegs für unzuständig erklärt, darüber zu
erkennen, ob der Verein die mit der erwähnten Eintragung
oder Verleihung der Eigenschaft eines anerkannten
Vereines verknüpften. Rechte erlangen könne, sondern
vielmehr auf den Grund und innerhalb der Grenzen ihrer
Zuständigkeitüber diese Fragen selbst materiellen
Bescheid erlassen. -.. .
«-Hienachb«esteht.aberzwischendenbeideuGekichten
kein Streit über ihre Zuständigkeit, wie solchen der
Art. 18 des Gesetzes vom 28. Mai 1850, die Kompetenzkonflikte
betr., voraussetzt, und kann mithin dem
vorerwähnten Antrage des Vorstandes des Verwaltungsrathes
des bürgerlichen Unterstützungsvereines
zu Nürnberg. vom 3. Sept. 1869, — welcher sich als
eine Beschwerde darstellt, die dahin geht, daß in
Folge der- Beschlüsse vom 21. Juli und 17 Aug.
1869 der Verein gezwungen sei, in der bisherigen
Weise fortzubestehen, während er die. Rechte eines
anerkannten Vereines im Sinne des Gesetzes über
die privatrechtliche Stellung von Vereinen beanspruchen
könne, und daß deshalb der oberste Gerichtshof
unter Abänderung des Beschlusses des Bezirksgerichtes
Nürnberg vom 17. Aug. 1869 das am 3.
jenes Monats an dieses Gericht gestellte Gesuch hinsichtlich
des Erfordernisses des Art. 1 des eben erwähnten
Gesetzes für begründet erklären und das genannte
Gericht anweisen solle, nunmehr noch die Übrigen
Erfordernisse einer Würdigung zu unterziehen,
keine weitere Folge gegeben werden.
Erk. des OG#H. v. 3. Dez. 1869, UB. Nr. 118.
Ne#t- Pr. Steppes. Verl.: Palm & Enke (Adolph Enke)
in Erlangen. Druck von Junge & Sohn.