Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Neunundzwanzigster Jahrgang. 1901. (29)

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3. In Spalte 7 werden die im §. 5 des Gesetzes vom 28. Februar 1888 festgesetzten Mindest- 
beträge eingestellt. Bei Verwandten der Ehefrau in aufsteigender Linie und bei ihren 
Kindern aus früherer Ehe ist der Betrag von monatlich vier Mark dann einzustellen, 
wenn mindestens die entsprechende Unterstützung gewährt ist; anderen Falles wird der ge- 
währte geringere Betrag eingestellt. 
Soweit neben der Geldunterstützung die Lieferung von Brotkorn, Kartoffeln, Brenn- 
material u. s. w. stattgefunden hat, wird dies in Spalte 9 vermerkt. Bleibt der Betrag 
der Geldunterstützung (Spalte 6) hinter dem Betrage der Entschädigung (Spalkte 8) zurück, 
so ist der Geldwerth der Lieferungen, welche auf die in Spalte 5 angegebenen Zeiträume 
entfallen, ersichtlich zu machen. 
* 
§. 5. 
Auf Grund der Entschädigungs-Berechnungen haben die Lieferungsverbände eine Nachweisung, 
in die alle Entschädigungsansprüche in alphabetischer Reihenfolge der Gemeinden eingetragen werden, 
nach dem beiliegenden Muster B aufzustellen. Diese Nachweisung ist nebst den als Beläge dienenden 
Entschädigungs-Berechnungen und den im §F. 3 erwähnten Benachrichtigungen der Truppenbefehlshaber 2c. 
bei den in Betracht kommenden Bezirkskommandos zur Prüfung in Umlauf zu setzen, nach erfolgter 
„ Prüfung und Bescheinigung aber an die in Spalte IV der Beilage C zur Verordnung vom 1. April 1876 
(Reichs-Gesetzbl. S. 137), betreffend die Ausführung des Gesetzes vom 13. Juni 1873 über die Kriegs- 
leistungen, in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Juli 1894 (Central-Blatt für das Deutsche Reich 
S. 341 in Verbindung mit S. 426) bezeichnete Behörde zur Feststellung einzureichen. 
  
S. 6. 
Die belegten und festgestellten Nachweisungen (§. 5) sind nebst einer sich auf das Staatsgebiet 
oder den Bezirk der höheren Verwaltungsbehörde beziehenden Zusammenstellung nach dem beiliegenden 
Muster C für die ersten drei Vierteljahre eines Rechnungsjahrs bis zum 20. Februar desselben und für 
das letzte Vierteljahr bis zum 20. Mai des nächsten Rechnungsjahrs dem Reichsamte des Innern vor- 
zulegen, welches die Zahlung der Entschädigung an die bei der Vorlegung der Nachweisungen be- 
zeichneten Landeskassen veranlassen wird. 
Berlin, den 6. März 1901. 
Der Stellvertreter des Reichskanzlers. 
Graf v. Posadowsky. 
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