Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Neunundzwanzigster Jahrgang. 1901. (29)

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für verdorbene Marken Marken abgabefrei verabfolgt. Den Wünschen des Antragstellers hinsichtlich des 
Betrags der einzelnen Stücke ist thunlichst Rechnung zu tragen. 
Die verdorbenen Stempelzeichen sind in Gegenwart von zwei Beamten zu vernichten. 
12. Ueber Anträge auf Erstattung zu Unrecht entrichteter Abgabenbeträge entscheiden im Reichs- 
postgebiete die Oberpostdirektionen, in Bayern das Oberpostamt, in Württemberg die Generaldirektion der 
Posten und Telegraphen. 
Zu §. 24 des Gesetzes. 
Steuerfreiheit der Platzanweisungen. 
13. Im Sinne der Vorschrift im §. 24 Ziffer 1 des Gesetzes werden als ein Platz betrachtet 
die nachstehend aufgeführten Nachbarorte: 
Aachen und Burtscheid, 
Annaberg und Buchholz, 
Aschaffenburg und Damm, 
Berlin und die im Poswerkehr als dessen Nachbarorte geltenden Ortschaften, 
Bremerhaven, Geestemünde und Lehe, 
Danzig, Langfuhr und Neufahrwasser, 
Elberfeld und Barmen, 
Hamburg, Allona und“ Wandsbek, 
Hannover und Linden, 
Mainz und Castel, 
Mannheim, Ludwigshafen und Rheinau, 
Nürnberg und Fürth, 
Regensburg und Stadtamhof, 
Saarbrücken und St. Johann, 
Stuttgart und Cannstatt, 
Thorn und Mocker, 
Ulm und Neu-Ulm. 
Uebergangs= und Schlußbestimmungen. 
14. Diese Bestimmungen treten mit dem 1. April 1901 in Kraft. 
Die der Beschreibung in Ziffer 2 nicht entsprechenden älteren Stempelzeichen dürsen noch bis zum 
1. Oktober 1901 weiter verwendet werden. Nach diesem Zeitpunkt ist ihre Verwendung nicht mehr zu- 
lässig, doch ist es gestattet, sie bis zum 1. April 1902 bei den mit dem Verkaufe beauftragten Post- 
anstalten gegen vorschriftsmäßige Stempelzeichen umzutauschen. 
15. Der Reichskanzler ist ermächtigt, wegen der Anfertigung und des Vertriebs der Stempel- 
marken und gestempelten Vordrucke sowie wegen der Bedingungen, unter welchen für verdorbene Stempel- 
zeichen Erstattung zulässig ist, anderweite Anordnungen zu erlassen.
	        
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