nummer 247
Aosenhelmen Anzelger.
Sonntag, 25. Oltober 1614
Zu dem schweren Verlusie der uns durch den Heidentod unseres heissgeliebten, hosfnungsvollen Sohnes und guten Bruders, Neffen und Vetters
Merrn Oilto Friedrich Mackh
Einjährlger-Unteroffizier d. Res. im 66. Feldartillerie-Resiment
betroffen hat sind uns so vielce Beweise innlgster Actellnahme zugegangen, dass wic nicht im Stande sind jedem Elnzelnen zu danken und bitten Wir daher
unseren tiefgefühlten Dank auf dlesem Wege culgegennehmen zu wollen.
943
Rosenheim, Graz, Nördlingen, München, Prontenhausen, Augsburg, Kaufbeuren, Hamburg, den 21. Okiober 1914.
Tüchiger. selbständiger
üller
wird Ieserr gelach. Jos. S%
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In llefster Trauer:
Bekanntmachung.
Vetreff: Maßregeln gegen die Tholera.
Die si. Regierung von Oberbayhern, Kammer des Innern.
hal unterm N Oklober 1914 unter Aufhebung der Prbekvoliseilhen.
Vorschriften vom 2. Oktober 1908 (XT . 1l. .1831),
7 1917 (Nr. A. Bl. 1913. 21) und 13.S. September * 3
sir. A. Bl. S. 1.15) gemäß 88 12 und 13 des Reichsgesetzes
vom 30. Juni 1900, die Bewimpfung gemeingefährlicher Oirank.
beiten betreffend (R G. Bl. S. 300), und § 3 der K. Derordnung
jum bolluge dieses Gesezes vom S. ovember 1901 (. und
Uer. Bl. S. 503) für den Umfang des Negierungsbezurks Gberbanern
solgendes angeordnet:
J.
Zureisende Zivilpersonen, welche sich innerhalb der letzten
fünf Tage vor ihrer Ankunft in einem von der Cholera betroffenen
Bezirk oder Ort Rußland-, der Ssterreich= ungarischen
Ulonarchie. der Turkei. Rumämens, Serbiens. Bulgarien-,
Prirchenlands. Albaniens und Ulontenegros aufgehalten haben,
sind binnen längstene 12 Stunden der Ortepellzetbehörde
— in Ulünchen der K. Polizeidirehtion — cuf dem hurzesten
Wege muindlich. oder schrijtlich anzumelden.
Unter zureisenden Personen im Sinne dieser Vorschriften
sind ohne Unterschied der Staat ngehörigseen nicht nur ortsfremde
Dersonen, die von auswärts eintreifen, sondern auch
aun uaangehöôrige Personen zu verstehen, die nach längerem oder
turzerem Verweilen in einem von der Cholera beC
oder Bezirlk nach Hause zurüchkehren.
II.
Die Erfüllung der eldepstücht obliegt dem Hauehaltungsvorstande
und überhaupt jedem, bei welchem nach Vorstebendem
der Mieldepflicht unterliegende Personen Aufnahme sinden, also
namentlich Doteliers, Ganwirten, bensionzmhabern, immervermicter,
Derber#ogedern und Arbeitgebern. aber auch
amilienhäuptern hinsichtlich zureisender oder zurüchkehrender
Samilenangehöriger, Derwandter oder Steunde.
III.
Die aus den von der Cholera heimgesuchten Grien oder
Bezirhen zugereisten Personen sind auf die Dauer von 5 Tagen
— gerechnet vom letzten Tage ihrer Anwesenheit an einem
holeraorte — in schonender Horm und derart, daß Velästigungen
tunlichst vermieden werden, einer arztlichen Veobachtung zu
unterslellen.
Diese Anordnung haben die ##ris epolieebehrden in Vollzug
zu selzen, wobei jedoch die Veobachtung in der Regel darauf zu
heschränken ist, daß durch einen Arzt — aus nahmsweise auch
durch eine sonst geeignete Personlichheit — läglich Erkundigungen
über den cesundheitszustand der betressenden Personen ein-Jegogen
werden.
Heitergehende Anordnungen bleiben gemäß § 2 der Verordnung
vom S. Uovember 1901 den Dustriht-poligeibehorden
IV.
Suwiderhandlungen aegen vorstebende Anordnungen unterwvorbehalten.
Familie Mackh im Namen der übrigen Verwanden.
Fr. 17499
Seksnntssehuog.
Belreff: Veru Blumen und
Kränsen an Allerheillgen
vor dem Friedhol.
Die Versteigerung der Plätze
erfolgt am
Dienstag, 27. Oktober 1914
nachmittags 3 Uhr.
vor dem Friedhof-Eingang.
Nosenheim, 2. Oktob. 19114.
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in Rosenheim Filialkassier Herr Sch. Böckl, Innstr. 23 II
und bis 6. Dezember:
Herr W. Wagenhöfser, Hauptkassier. Anspbach, Therefienstr. ".
Bei Postsendungen wird gebeten, Rückporko für Quittung beizufügen.
Ausbach, den 15. Oktober 1914.
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