Volltext : Rosenheimer Anzeiger. 60. Jahrngang (60)

nummer  247

Aosenhelmen  Anzelger.

Sonntag,  25.  Oltober  1614

Zu  dem  schweren  Verlusie  der  uns  durch  den  Heidentod  unseres  heissgeliebten,  hosfnungsvollen  Sohnes  und  guten  Bruders,  Neffen  und  Vetters

Merrn  Oilto  Friedrich  Mackh

Einjährlger-Unteroffizier  d.  Res.  im  66.  Feldartillerie-Resiment

betroffen  hat  sind  uns  so  vielce  Beweise  innlgster  Actellnahme  zugegangen,  dass  wic  nicht  im  Stande  sind  jedem  Elnzelnen  zu  danken  und  bitten  Wir  daher
unseren  tiefgefühlten  Dank  auf  dlesem  Wege  culgegennehmen  zu  wollen.

943

Rosenheim,  Graz,  Nördlingen,  München,  Prontenhausen,  Augsburg,  Kaufbeuren,  Hamburg,  den  21.  Okiober  1914.

 

Tüchiger.  selbständiger

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wird  Ieserr  gelach.  Jos.  S%

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In  llefster  Trauer:

Bekanntmachung.
Vetreff:  Maßregeln  gegen  die  Tholera.

Die  si.  Regierung  von  Oberbayhern,  Kammer  des  Innern.
hal  unterm  N  Oklober  1914  unter  Aufhebung  der  Prbekvoliseilhen.
Vorschriften  vom  2.  Oktober  1908  (XT  .  1l.  .1831),
7  1917  (Nr.  A.  Bl.  1913.  21)  und  13.S.  September  *  3
sir.  A.  Bl.  S.  1.15)  gemäß  88  12  und  13  des  Reichsgesetzes
vom  30.  Juni  1900,  die  Bewimpfung  gemeingefährlicher  Oirank.

beiten  betreffend  (R  G.  Bl.  S.  300),  und  §  3  der  K.  Derordnung
jum  bolluge  dieses  Gesezes  vom  S.  ovember  1901  (.  und
Uer.  Bl.  S.  503)  für  den  Umfang  des  Negierungsbezurks  Gberbanern
  solgendes  angeordnet:

J.

Zureisende  Zivilpersonen,  welche  sich  innerhalb  der  letzten
fünf  Tage  vor  ihrer  Ankunft  in  einem  von  der  Cholera  betroffenen
  Bezirk  oder  Ort  Rußland-,  der  Ssterreich=  ungarischen
Ulonarchie.  der  Turkei.  Rumämens,  Serbiens.  Bulgarien-,
Prirchenlands.  Albaniens  und  Ulontenegros  aufgehalten  haben,
sind  binnen  längstene  12  Stunden  der  Ortepellzetbehörde
—  in  Ulünchen  der  K.  Polizeidirehtion  —  cuf  dem  hurzesten
Wege  muindlich.  oder  schrijtlich  anzumelden.

Unter  zureisenden  Personen  im  Sinne  dieser  Vorschriften
sind  ohne  Unterschied  der  Staat  ngehörigseen  nicht  nur  ortsfremde

  Dersonen,  die  von  auswärts  eintreifen,  sondern  auch
aun  uaangehöôrige  Personen  zu  verstehen,  die  nach  längerem  oder
turzerem  Verweilen  in  einem  von  der  Cholera  beC
oder  Bezirlk  nach  Hause  zurüchkehren.
II.

Die  Erfüllung  der  eldepstücht  obliegt  dem  Hauehaltungsvorstande
  und  überhaupt  jedem,  bei  welchem  nach  Vorstebendem
der  Mieldepflicht  unterliegende  Personen  Aufnahme  sinden,  also
namentlich  Doteliers,  Ganwirten,  bensionzmhabern,  immervermicter,
  Derber#ogedern  und  Arbeitgebern.  aber  auch
amilienhäuptern  hinsichtlich  zureisender  oder  zurüchkehrender
Samilenangehöriger,  Derwandter  oder  Steunde.

III.
Die  aus  den  von  der  Cholera  heimgesuchten  Grien  oder
Bezirhen  zugereisten  Personen  sind  auf  die  Dauer  von  5  Tagen
—  gerechnet  vom  letzten  Tage  ihrer  Anwesenheit  an  einem
holeraorte  —  in  schonender  Horm  und  derart,  daß  Velästigungen
tunlichst  vermieden  werden,  einer  arztlichen  Veobachtung  zu
unterslellen.

Diese  Anordnung  haben  die  ##ris  epolieebehrden  in  Vollzug
zu  selzen,  wobei  jedoch  die  Veobachtung  in  der  Regel  darauf  zu
heschränken  ist,  daß  durch  einen  Arzt  —  aus  nahmsweise  auch
durch  eine  sonst  geeignete  Personlichheit  —  läglich  Erkundigungen
über  den  cesundheitszustand  der  betressenden  Personen  ein-Jegogen
  werden.

Heitergehende  Anordnungen  bleiben  gemäß  §  2  der  Verordnung
  vom  S.  Uovember  1901  den  Dustriht-poligeibehorden

IV.

Suwiderhandlungen  aegen  vorstebende  Anordnungen  unterwvorbehalten.



 

Familie  Mackh  im  Namen  der  übrigen  Verwanden.

   

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Belreff:  Veru  Blumen  und
Kränsen  an  Allerheillgen
vor  dem  Friedhol.
Die  Versteigerung  der  Plätze
erfolgt  am
Dienstag,  27.  Oktober  1914
nachmittags  3  Uhr.
vor  dem  Friedhof-Eingang.
Nosenheim,  2.  Oktob.  19114.

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in  Rosenheim  Filialkassier  Herr  Sch.  Böckl,  Innstr.  23  II
und  bis  6.  Dezember:
Herr  W.  Wagenhöfser,  Hauptkassier.  Anspbach,  Therefienstr.  ".
Bei  Postsendungen  wird  gebeten,  Rückporko  für  Quittung  beizufügen.
Ausbach,  den  15.  Oktober  1914.
2041  Die  Administration.
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