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8. 6.
Im theoretischen Theile der Prüfung soll der Prüfling die erforderlichen Kenntnisse auf nach-
stehenden Gebieten nachweisen:
Haupdikennzeichen der Gesundheit an lebenden Thieren;
Benennung und regelrechte Beschaffenheit der einzelnen Organe und sonstigen Körpertheile
der geschlachteten Thiere;
Grundzüge der Lehre vom Blutkreislauf und vom Lymphstrom in Beziehung auf die
Verbreitung von Krankheitserregern im Thierkörper;
hauptsächliche Schlachtmethoden und gewerbsmäßige Ausführung der Schlachtungen;
Wesen und Merkmale der für die Fleischbeschau vornehmlich in Betracht kommenden
Thierkrankheiten und fehlerhaften Zustände des Fleisches;
wesentliche Bestimmungen über die Schlachtvieh= und Fleischbeschau im Inlande;
wichtigste Bestimmungen über die Bekämpfung der Viehseuchen, namentlich in Bezug auf
die Anzeigepflicht, Maßnahmen vor polizeilichem Einschreiten und Schlachtverbote;
Führung der Dienstbücher und Erstattung kurzer schristlicher Berichte.
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§. 7.
Im praklischen Theile der Prüfung hat der Prüfling innerhalb einer angemessenen Zeit folgende
Arbeiten auszuführen:
1. Aufnahme der Erkennungsmerkmale sowie Untersuchung und Beurtheilung eines lebenden
Schlachtthiers mit Rücksicht auf die Genußtauglichkeit des Fleisches gemäß den Ausführungs-
bestimmungen zu dem Gesetze;
2. vollständige Untersuchung und Beurtheilung eines geschlachteten Rindes, eines Schweines
und eines anderen Stückes Kleinvieh (Kalb, Schaf oder Ziege) nach Vorschrift der ein-
schlägigen Bestimmungen;
3. Bestimmung der Thierart, von welcher ein vorgelegtes Organ herstammt;
4. Bestimmung und Erläuterung mehrerer veränderter Körpertheile von Schlachtthieren mit
Rücksicht auf die Fleischbeschau.
8. 8.
Das Schlußergebniß der Prüfung wird in gemeinsamer Berathung der Mitglieder der Prüfungs-=
kommission sestgestellt.
Die Prüfung gilt als bestanden, wenn die Mehrheit der Mitglieder, darunter der Vorsitzende,
dies erklärt. Gehören der Kommission nur zwei Mitglieder an, so ist Stimmeneinheit erforderlich.
Wer die Prüfung besteht, erhält einen von dem Vorsitzenden der Prüfungskommission nach an-
liegendem Muster auszufertigenden Befähigungsausweis.
Im Falle Nichtbestehens der Prüfung hat der Vorsitzende einen entsprechenden Vermerk in die
Bescheinigung über die genossene Ausbildung (S. 3 Abs. 1 Nr. 3) einzutragen.
Die Wiederholung der Prüfung ohne Wiederholung der Ausbildung (F. 3 Abs. 1 Nr. 3) darf
nur vor derjenigen Prüfungskommission erfolgen, welche die erste Prüfsung abgenommen hat, und zwar
frühestens vier Wochen nach der vorangegangenen Prüfung und höchstens zweimal. Hat der Prüfling
so mangelhafte Kenninisse und Fertigkeiten gezeigt, daß eine Wiederholung der Ausbildung vor erneuter
Zulesns zur Prüfung erforderlich erscheint, so ist ihm dies bei Mittheilung des Ausfalls der Prüfung
zu eröffnen.
8. 9.
Die Fleischbeschauer haben sich, sofern sie weiter amtlich thätig zu sein wünschen, alle drei Jahre
einer Nachprüfung vor einem hiermit beaustragten beamteten Thierarzte zu unterziehen. Hierbei ist unter
sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen der §hF. 6 und 7 festzustellen, ob der Prüfling in theoretischer
und praklischer Hinsicht die behufs zuverlässiger Ausübung der Schlachtvieh= und Fleischbeschau erforder-
lichen. Kenntnisse und Fertigkeiten noch besitzt. Der Ausfall der Nachprüfung ist auf dem Befähigungs-
ausweise von dem prüfenden Thierarzte zu vermerken.
Der Befähigungsausweis erlischt
1. wenn der Fleischbeschauer die Nachprüfung nicht bestanden hat; dies gilt auch dann, wenn
er sich etwa der Nachprüsung schon vor Ablauf von drei Jahren unterzogen hat;