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2. wenn sich der Fleischbeschauer nicht vor Ablauf von drei Jahren zur Nachprüfung ge-
meldet hat;
3. wenn der Inhaber des Befähigungsausweises zwei Jahre hindurch weder als Fleisch-
beschauer amtlich thätig gewesen ist, noch während dieser Zeit einen Beruf ausgeübt hat,
welcher ihn dauernd mit den für die Ausübung der Fleischbeschau in Betracht kommenden
Verhältnissen in nahe Beziehungen brachte.
Der Befähigungsausweis kann wiedergewonnen werden
im Falle unter 1 durch Bestehen der wiederholten Nachprüfung innerhalb sechs Monalen,
im Falle unter 2 durch Bestehen der Nachprüfung, falls sich der Prüfling vor Ablauf von
fünf Jahren seit dem Bestehen der ersten Prüfung meldet; erfolgt die Meldung später,
so kann der Befähigungsausweis nur durch Ablegung der Prüfung vor der Prüfungs-
kommission im vollen Umfange der §F. 5 bis 7 wieder erworben werden,
im Falle unter 3 nur durch Wiederholung der Prüfung vor der Prüfungskommission im
vollen Umfange der §§. 5 bis 7.
8g. 10.
Personen, welche zur Zeit des Inkrafttretens des Gesetzes die Befähigung zur Ausübung der
Fleischbeschau auf Grund eines staatlich anerkannten Besähigungsausweises bereits besitzen, sind von der
Ablegung der Prüfung befreit, sofern die Erwerbung dieses Befähigungsausweises unter Voraussetzungen
und Bedingungen erfolgte, welche hinsichtlich des gesorderten Maßes der Kenntnisse und Fertigkeiten den
vorstehenden Prüfungsvorschrifsten im Wesentlichen enisprechen. Der Bundesrath bestimmt, welche bisher
geltenden landesrechtlichen Vorschniften über die Ertheilung von Befähigungsausweisen als diesen Anfor-
derungen entsprechend anzusehen sind.
Personen, welche einen Befähigungsausweis zwar nicht nach Maßgabe des Abs. 1, aber doch
auf Grund einer staatlich geordneten Prüsung erworben haben oder zur Zeit des Inkraftiretens des Ge-
setzes bereits ein Jahr lang bei einer öffentlichen Fleischbeschau als Fleischbeschauer amtlich thätig gewesen
sind, dürfen bei tadelloser Dienstführung auf Empfehlung ihrer Anstellungsbehörden ohne Beibringung
des Nachweises über die vorgeschriebene Ausbildung (5. 3 Abs. 1 Nr. 3) zur weileren Ausübung der
Fleischbeschau zugelassen werden, wenn sie sich innerhalb sechs Monaten nach dem Inkrasttreten des Ge-
setzes an zuständiger Stelle melden und innerhalb eines Jahres nach dem Inkrafttreten des Gesetzes
eine Prüfung vor einem von der Landesregierung zu bezeichnenden beamteten Thierarzte bestehen.
Diese Prüfung, zu welcher auch Personen zugelassen werden dürsen, die das fünfzigste Lebensjahr über-
s haben, hat sich nur auf den praktischen Theil der im §. 9 vorgeschriebenen Nachprüfung zu
zu erstrecken.
Die in Abs. 1 und 2 genannten Fleischbeschauer haben sich der Nachprüfung nach Maßgabe der
Bestimmungen im §. 9 zum ersten Male spätestens drei Jahre nach dem Inkrafttreten des Gesetzes zu
unterziehen.
Personen, welche, ohne als Thierarzt approbirt zu sein, sich gewerbsmäßig mit der Ausübung
der Thierheilkunde beschäftigen oder welche das Fleischer= oder Abdeckereigewerbe, den Fleisch= oder Vieh-
handel betreiben oder Agenten eines Viehversicherung nehmens sind, dürfen als Fleischbeschauer nicht
angestellt werden.