— XIX —
2. krankhafte, namentlich blutige oder mit Fieber verbundene Durchfälle;
3. Euterentzündungen, welche mit Störungen des Allgemeinbefindens verbunden sind;
Nabelerkrankungen junger Thiere, welche Gelenkanschwellungen oder fieberhafte Allgemeinkeiden
im Gefolge hatten;
schwere Wunden und Knochenbrüche sowie an Wunden und Geschwüre sich anschließende Allgemein-
erkrankungen;
Aufblähen (Trommelsucht):
Rothlauf der Schweine.
Ist der Tod eines Thieres nicht durch Krankheit, sondern durch plötzliche äußere Einwirkungen,
z. B. Schädel= oder Halswirbelbruch, Erschießen in Nothsällen (wegen Durchgehens oder Bösartigkeit
der Thiere), Blitzschlag, Verblutung oder Erstickung in Folge eines Unglücksfalls (z. B. durch Erwürgen
in der Kette) herbeigeführt (8. 2 Nr. 1 Abs. 2), so hängt die Frage, ob das Fleisch der betreffenden
Thiere wie dasjenige krepirter Thiere zu behandeln ist (6. 33 Abs. 2), davon ab, ob die Ausweidung
unmittelbar im Anschluß an den Tod oder erst später vorgenommen worden ist. Ist letzteres der Fall,
so zeigen die Bauchdecken eine grünliche Verfärbung oder auch Fäulnißgeruch. Das zu späte Abstechen
ist jeger daran zu erkennen, daß die Ausblutung sehr unvollständig ist. Dabei kommt allerdings in
Betracht, daß nothgeschlachtete Thiere überhaupt selten so vollständig ausbluten wie regelrecht geschlachtete.
Es ist festzustellen, ob eine Nothschlachtung oder ein Unglücksfall vorliegt, ferner ob im letzteren
Falle die Ausweidung unmittelbar nach dem Tode des Thieres erfolgt ist (S. 29). Das Fileisch ist für
untauglich zum Genusse für Menschen zu erklären, wenn die Ausweidung nicht unmittelbar nach dem
Tode stattgefunden hat, der Thierkörper unvollständig ausgeblutet ist, sowie grünliche Verfärbung der
Bauchdecken oder Fäulnißgeruch an denselben bereits eingetreten sind (S. 33 Abs. 2). Im Uebrigen hat
die Jeuwtheilung des Fleisches nach der vorhandenen Krankheit und der Beschaffenheit des Fleisches
zu erfolgen.
N "
Anhang.
1. Unschädliche Beseitigung des beanstandeten Fleisches.
Die nach den Vorschriften des §. 45 der Ausführungsbestimmungen A vorzunehmende unschäd-
liche Beseitigung hat einen doppelten Zweck: sie soll verhüten, daß Füich- welches als untauglich zum
Genusse für Menschen erklärt ist, von diesen verzehrt wird, und daß eine Verstreuung der in demselben
enthaltenen Krankheitserreger und dadurch eine Weiterverbreitung der Krankheit erfolgt.
An sichersten werden diese Zwecke durch Behandlung des Fleisches mit chemischen Stoffen bis
zur Auflösung der Weichtheile oder durch Einwirkenlassen soher Hitzegrade bis zum Zerfalle der Weich-
theile erreicht. Die so behandelten Fleischtheile dürfen zu technischen Zwecken verwendet werden.
Wo ein derartiges Verfahren unthunlich ist, insbesondere wo geeignete Anlagen (Poudrette= und
Knochenmehlfabriken, Kavillereien, Digestoren, Leimfabriken 2c. mit entsprechenden Einrichtungen) nicht
vorhanden sind, hat die unschädliche Beseitigung durch Vergraben nach vorangegangener Denaturirung,
wie dies §. 45 Abs. 2 der Ausführungsbestimmungen A vorschreibt, zu erfolgen. Das Eingraben von
Fleischtheilen in Düngerhaufen und das Wegwerfen derselben in Wasserläufe ist als unschädliche Be-
seitigung nicht anzusehen.
Zum Vergraben der Kadaver und Fleischtheile sind thunlichst abgelegene, eingezäunte Stellen
außerhalb des Ortes auszuwählen. Der Verscharrungsplatz soll keiner Ueberschwemmung ausgesetzt und
so trocken sein, daß er zu jeder Jahreszeit bis zu einer Tiese von 2 m ausgegraben werden kann, 1
auf Wasser zu stoßen. Der Lauf des von oder unter dem Verscharrungsplatz abfließenden Wassers soll
nicht nach Ortschaften oder Brunnen gerichtet sein.
Wo die Bodenverhältnisse es gestatten, sind die Gruben so tief anzulegen, daß die Oberfläche
des Fleisches von einer unterhalb des Randes der Gruben mindestens 1 m starken Erdschicht bedeckt ist.
In allen Fällen muß eine mindestens 1 m dicke Erdschicht über den verscharrten Fleischtheilen liegen.
2. Reinigung und Desinfektion der Messer und Hände.
Durch die Messer und die Hände des Fleischbeschauers können leicht Krankheitsstoffe auf ge-
sundes Fleisch übertragen werden. Um dies zu verhüten, ist es erforderlich, daß das Anschneiden kranker