fullscreen: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1899. (65)

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Eintragung folgt. Zu Eintragungen darf diese Seite nicht verwendet werden; ihr Vor— 
druck ist zu durchstreichen. 
Steht die letzte Eintragung auf der letzten Registerseite, so erfolgt der Abschluß auf 
dieser Seite. 
# 4. Muß im Laufe des Kalenderjahrs ein neuer Registerband angefangen werden, 
so ist der alte Band unter Vermerkung der Zahl der darin enthaltenen Eintragungen 
und unter Verweisung auf den neuen Band abzuschließen; die Vorschriften des § 3 finden 
entsprechende Anwendung. 
In dem mit der nächsten Nummer der Eintragungen beginnenden neuen Bande ist 
auf der ersten Seite auf den alten Band zu verweisen. Zu Eintragungen darf diese 
Seite nicht verwendet werden; ihr Vordruck ist zu durchstreichen. 
& 5. Ir kleineren Standesamtsbezirken kann das Hauptregister für mehrere Jahr- 
gänge in einem gemeinschaftlichen Bande geführt werden. 
§66. Für die Gestalt der Registerauszüge (§ 8, § 15 Absatz 2 des Gesetzes) sind 
die Formulare Aa, Bb, Cec maßgebend. Ihre Größe soll in der Höhe 33, in der 
Breite 21 Centimeter betragen. 
&# 7. Die im §54 Absatz 2 des Gesetzes vorgeschriebene Bescheinigung über die 
erfolgte Eheschließung ist nach dem Formular D auszustellen. 
Das Aufgebot, welches nach § 1316 des Bürgerlichen Gesetzbuchs der Eheschließung 
vorhergehen soll, ist nach dem Formular E anzuordnen. 
Die Ermächtigung des zuständigen Standesbeamten zur Eheschließung vor dem 
Standesbeamten eines anderen Bezirkes (§ 1321 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) nebst 
der Bescheinigung über das erfolgte Aufgebot (§ 49 des Gesetzes) ist nach dem 
Formular F zu ertheilen. 
Soll, nachdem einer von mehreren zuständigen Standesbeamten (§ 1320 Absatz 2 
des Bürgerlichen Gesetzbuchs) das Aufgebot angeordnet hat, die Eheschließung vor einem 
anderen der zuständigen Beamten erfolgen, so ist für die Ertheilung der Bescheinigung 
über das erfolgte Aufgebot das Formular F mit der Maßgabe zu verwenden, daß der 
Vordruck für die Ermächtigung zur Eheschließung durchstrichen wird. 
# . Neben den Registern und den Formularen zu den Registerauszügen E 8 des 
Gesetzes) werden auch die Formulare D, E und F den Gemeinden kostenfrei geliefert. 
&9. Verlobten ist auf Verlangen von dem Standesbeamten eine Bescheinigung 
über das angeordnete Aufgebot kostenfrei zu ertheilen. 
8 10. Ist ein Erschienener stumm oder sonst am Sprechen verhindert oder taub 
und ist eine schriftliche Verständigung mit ihm nicht möglich, so soll bei der Anzeige oder
	        
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