Full text: Handbuch der Gesetzgebung in Preußen und dem Deutschen Reiche. Das Deutsche Reich. (1)

I. Reichsverfassung. Nr. 2 Anl. D MilKonv. mit Württemberg 1870. 39 
Art. 1. Die Königlich Württembergischen Truppen als Theil des 
Deutschen Bundesheeres bilden ein in sich geschlossenes Armeekorps nach der 
anliegenden Formation!) nebst der entsprechenden Anzahl von Ersatz= und 
Besatzungstruppen nach Preußischen Normen im Falle der Mobilmachung 
oder Kriegsbereitschaft. 
Art. 2. Die hierdurch bedingte neue Organisation der Königlich 
Württembergischen Truppen soll in drei Jahren nach erfolgter Anordnung 
zur Rückkehr von dem gegenwärtigen Kriegsstand auf den Friedensfuß voll- 
endet sein. 
Art. 3. Von dieser Rückkehr an bilden, beginnend mit einem noch 
näher zu bestimmenden Tage, die Königlich Württembergischen Truppen das 
dreizehnter) Deutsche Bundes-Armeekorps mit ihren eigenen Fahnen und 
Feldzeichen und erhalten die Divisionen, Brigaden, Regimenter und selbst- 
ständigen Bataillone des Armeekorps die entsprechende laufende Nummer in 
dem Deutschen Bundesheere neben der Nummerirung im Königlich Württem- 
bergischen Verbande. 
Art. 4. Die Unterstellung der Königlich Württembergischen Truppen 
unter den Oberbefehl Seiner Majestät des Königs von Preußen als Bundes- 
feldherrn beginnt ebenfalls an einem noch näher zu bestimmenden Tage und 
wird in den bisherigen Fahneneid in der Weise aufgenommen, daß es an 
der betreffenden Stelle heißt: 
„daß ich Seiner Majestät dem Könige während meiner Dienstzeit 
als Soldat treu dienen, dem Bundesfeldherrn und den Kriegs- 
gesetzen Gehorsam leisten und mich stets als tapferer und ehr- 
liebender Soldat verhalten will. So wahr mir Gott helfe.“ 
Art. 5. Die Ernennung, Beförderung, Versetzung u. s. w. der Offi- 
ziere und Beamten des Königlich Württembergischen Armeekorps erfolgt 
durch Seine Majestät den König von Württemberg, diejenige des Höchst- 
kommandirenden für das Armeekorps nach vorgängiger Zustimmung Seiner 
Mgjestät des Königs von Preußen als Bundesfeldherr. Seine Majestät 
der König von Württemberg genießt als Chef Seiner Truppen die Ihm 
Allerhöchst zustehenden Ehren und Rechte und übt die entsprechenden gerichts- 
herrlichen Befugnisse sammt dem Bestätigungs= und Begnadigungsrecht bei 
Erkenntnissen ) gegen Angehörige des Armeekorps aus, welche über die Be- 
fugnisse des Armeekorps-Kommandanten, beziehungsweise des Königlich 
Württembergischen Kriegsministeriums hinausgehen. 
Art. 6. Unbeschadet der dem Bundesfeldherrn gemäß der Bundes- 
verfassung zustehenden Rechte der Disponirung über alle Bundestruppen und 
1) Die Anlage ist, da die Formation 2) Im Terxt stand „das vierzehnte". 
der der übrigen Armeekorps entspricht 3) RVerf. Anm. 62. 
nicht abgedruckt.
	        
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