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S. 5.
Von jeder der vorstehend bezeichneten Fleischproben hat der Beschauer bei Speck 4, mithin im
Ganzen 12, im Uebrigen 6, mithin bei ganzen Schweinen 24, bei einzelnen Fleischstücken 18 haferkorn-
große Stückchen auszuschneiden und zwischen den Gläsern des Kompressoriums so zu quetschen, daß durch
die Präparate gewöhnliche Druckschrift deutlich gelesen werden kann. Ist das Fleisch der zu untersuchen-
den Stücke trocken und alt, so sind die Präparate vor dem Quetschen 10 bis 20 Minuten mittelst Kalilauge
zu erweichen, welche etwa mit der doppelten Menge Wasser verdünnt ist.
S. 6.
Die mikroskopische Untersuchung hat in der Weise zu erfolgen, daß jedes Präparat bei 30= bis
höchstens 40-facher Vergrößerung langsam und sorgfältig durchmustert wird.
Bei zweifelhaftem Befund ist die Untersuchung an einer weiteren Zahl von Fleischproben und
Präparaten, nöthigenfalls mit Hülfe stärkerer Vergrößerungen bis zur völligen Aufklärung fortzusetzen.
S. 7.
Entdeckt der Trichinenschauer in den untersuchten Fleischproben Trichinen oder Gebilde, deren
Natur ihm zweifelhaft oder unbekannt ist, so sind die betreffenden Präparate und Proben mit genauer
Bezeichnung des Ortes, Datums und der Fundstelle zu versehen und dem zuständigen Thierarzte zur
Prüfung zu übergeben.
Enthalten die Präparate oder Proben nach Angabe des Trichinenschauers Trichinen, so hat der
Thierarzt den Befund unverzüglich, nöthigenfalls unter Entnahme neuer Proben, nachzuprüfen.
. 8. -
Falls der Thierarzt die Untersuchung ausdnen nicht bereits vorgenommen hat, sind von dem
Trichinenschauer unmittelbar vor der Entnahme der Fleischproben beim einzelnen Fleischstücke die Ober-
flaͤchen, beim ganzen Thierkörper die nach der Schlachtung und Zerlegung in Längshälften sowie nach
Lösung der Liesen (Bauchfett) zu Tage tretenden Fleischtheile, insbesondere an den Hinterschenkeln, am
Bauche, am Zwerchfell, an den Zwischenrippenmuskeln, am Nacken sowie das Herz, die Zunge und die
Kehlkopfmuskeln auf das Vorhandensein von Finnen zu untersuchen. Das Ergebniß dieser Untersuchung
ist dem Thierarzte mitzutheilen.
S. 9.
Im Allgemeinen dürfen von einem Trichinenschauer an einem Tage nicht mehr als 20 Schweine,
40 Speck= oder 26 sonstige Fleischstücke untersucht werden. Ausnahmsweise dürfen jedoch an einem Tage
bis zu 25 Schweine, 50 Speck= oder 32 sonstige Fleischstücke untersucht werden.
§S. 10.
Von den Trichinenschauern sind Schaubücher nach beifolgendem Muster zu führen, in welche die
Untersuchungen auf Trichinen und deren Ergebnisse einzutragen und durch die Unterschrift des Beschauers
zu beglaubigen sind.
Wo das Bedürfniß besteht, können für frisches und zubereitetes Fleisch besondere Schaubücher
geführt werden.
Die Schaubücher sind für jedes Kalenderjahr neu anzulegen; die abgeschlossenen sind zehn Jahre
lang aufzubewahren.