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II. Die weitere Behandlung der Proben geschieht noch folgenden Grundsätzen:
1. Die Proben sind dergestalt zu kennzeichnen, daß ohne Weiteres festgestellt werden kann, aus
welchen Packstücken sie eninommen wurden.
In einem besonderen Schriftstücke sind genaue Angaben zu machen über die Herkunft und
Abstammung des Fleisches sowie über den Umfang der Sendung, der die Proben entnommen wurden.
Werden bei der Probenentnahme besondere Beobachtungen gemacht, welche vermuthen lassen, daß das
Fleisch unter das Verbot im §. 5 Nr. 2 und 3 der Ausführungsbestimmungen D fällt, oder wurde die
Probenentnahme auf Grund derartiger Beobachtungen veranlaßt, so ist eine Angabe hierüber gleichfalls
in das Schriftstück aufzunehmen. Bei gesalzenem Fleische ist zugleich anzugeben, ob dasselbe in Pökellake
oder Ko eingehüllt lag.
Zur Verpackung sind sorgfältig gereinigte und gut verschlossene Gefäße aus Porzellan, Stein-
gut, goscien Thon oder Glas zu verwenden; in Ermangelung solcher Gefäße dürfen auch Umhüllungen
von starkem Pergamentpapier zur Verwendung gelangen.
4. Die Aufbewahrung oder Versendung der Pökellake zlolst in gut gereinigten, dann getrockneten
und mit neuen Korken versehenen Flaschen aus farblosem Glase
5. Konservesalz wird ebenfalls in Glasgefäßen aufbewahrt und verschickt.
6. Die Proben sind, sofern nicht ihre Beseitigung in Folge Verderbens nothwendig wird, so
zunge rl geeigneter Weise aufzubewahren, bis die Entscheidung über die zugehörige Sendung ge-
troffen ist
B. Probenentnahme zur chemischen Untersuchung zubereiteter Fette.
(Vergl. §§. 15 und 16 der Ausführungsbestimmungen D.)
1. Auf die Probenentnahme findet die Bestimmung unter A Abs. 1 Anwendung. Ausnahms-
weise können hiermit andere Personen, welche genügende Kenntnisse nachgewiesen haben, betraut werden.
2. Durchschnittsproben im Gesammtgewichte von 250 x sind zu entnehmen:
a) wenn die Sendung aus einem oder zwei Packstücken besteht, oder wenn sie aus mehr als
zwei Packstücken besteht, ohne daß eine gleichartige Sendung im Sinne des §. 12 Abf. 3
der Ausführungsbestimmungen D vorliegt, aus jedem Packstücke;
b) wenn die Sendung aus mehr als zwei Packstücken besteht und im vorgenannten Sinne
gleichartig ist, aus den gemäß §. 15 Abs. 5 ebenda auszuwählenden Packstücken;
c) wenn die Untersuchung bei einer Probe einer gleichartigen Sendung zu einer Beanstandung
geführt hat, gemäß §F. 12 Abs. 4, 5 und 6 ebenda aus allen Packstücken dieser Sendung.
Die Durchschnittsproben sind an mehreren Stellen des Packstücks zu entnehmen; zweckmäßig
bedient man sich hierbei eines Stechbohrers aus Stahl.
3. Die Durchschnittsproben sind dergestalt zu kennzeichnen, daß ohne Weiteres festgestellt werden
kann, aus welchen Packstücken sie entinommen wurden.
4. In einem besonderen Schriftstücke sind genaue Angaben zu machen über die Herkunft
und Abstammung des Feites, über den Umfang der Sendung, der die Proben entnommen wurden,
über die bei der Entnahme der Probe gemachten Beobachtungen und schließlich darüber, ob die Proben-
entnahme zur ständigen Kontrole oder auf Grund eines besonderen Verdachts stattfand.
Außerdem ist den Proben eine kurze Angabe über das Ergebniß der Vorprüfung beizufügen.
5. Die Aufbewahrung oder Versendung der Proben erfolgt in gut verschlossenen und sorgfältig
gereinigten Gefäßen aus Porzellan, glasirtem Thon, Steingut (Salbentöpfe der Apotheker) oder von dunkel-
gefärbtem Glas, welche möglichst luft= und lichtdicht zu verschließen sind.
6. Die Proben sind so lange aufzubewahren, bis die Entscheidung über die zugehörige Sendung
getroffen ist.
C. Vorpriüfung zubereiteter Fette.
(Vergl. §. 15 Abs. 2 und §. 16 der Ausführungsbestimmungen D.)
Die Packstücke müssen den Angaben in den Begleitpapieren entsprechen und die für den Handels-
verkehr vorgeschriebene Bezeichnung tragen („Margarine“, „Kunstspeisefett“).
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