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geschriebenen Erkennungsmittels (Sesamöl) — Reichs-Gesetzbl. 1897 S. 591 — zu prüfen. Die Aus-
führung der Untersuchung geschieht nach der in diesem Abschnitt unter Il angeführten Anweisung.
3. Bei Schweineschmalz ist die refraktometrische Prüfung mit einem Zeiß-Wollny'schen Refrakto-
meter mit besonderer Thermometereintheilung auszuführen. Ergiebt diese Prüfung einen auffallend großen
negativen (—) Werth oder einen größeren positiven (+—) Werih als 1,3 (+ 1f,8), so ist das Fett ein-
gehender auf entsprechende Verfälschungen zu untersuchen. Die Ausführung der refraktomctrischen Prüfung
geschieht nach der in diesem Abschnitt unter III angegebenen Anweisung.
4. Wenn die nach Abs. I unter 1 bis 3 ausgeführten Untersuchungen einen Beanstandungs-
grund nicht ergeben haben, so ist in Ausführung des §F. 15 Abs. 3 unter d der Ausführungsbestimmungen D
zu prüfen: .
a) ob Fette, welche unter das Gesetz, betreffend die Schlachtvieh= und Fleischbeschau, vom
3. Juni 1900 fallen, unter einer für Pflanzenfette üblichen Bezeichnung oder als Butter,
Butterschmalz u. dergl. eingeführt werden — jedoch nur, wenn ein bestimmter Verdacht
vorliegt:
b) ob das Feit anderweilig verfälscht oder verdorben ist;
c) ob es unter das Verbot des §. 3 des Gesetzes vom 15. Juni 1897 (Reichs-Gesetzbl.
S. 475) fällt;
ch ob es einen der im §. 5 Nr. 3 der Ausführungsbestimmungen D verbotenen Stoffe enthält.
Die Untersuchungen zu Abs. 4 unter à bis c sind nach den im zweiten Abschnitt unter III auf-
gestellten Bestimmungen auszuführen.
Die Untersuchung zu Abs. 4 unter d geschieht nach der im zweiten Abschnitt unter II gegebenen
Anweisung.
Die Anzahl der zu untersuchenden Proben für die unter Abs. 4 angeführten Prüfungen richtet
sich nach dem letzten Absatze des §. 15 der Ausführungsbestimmungen D.
II. Kutersuchung der Fette auf die im S. 5 Nr. 3 der Kusführungsbestimmungen D
verbotenen Zusäßee.
Sofern nicht ein besonderer Verdachtsgrund vorliegt (Zweiter Abschnitt Abs. 1), ist in allen
Fällen auf die nachstehend unter 1 angeführten Stoffe zu untersuchen. Verläuft diese Untersuchung
ergebnißlos, so ist mindestens noch auf einen der übrigen Stoffe je nach Lage des Falles zu prüfen.
1. Nachweis von Borsäure und deren Salzen.
10 g Fett werden mit 20 cem alkoholischer Kalilauge (13 g Kaliumhydroxyd in 100 cem
Alkohol von 70 Raumprozenten) verseist. Die Seifenlösung wird in einer Platinschale eingedampft und
verascht. Die Asche ist nach dem ersten Abschnitte gemäß lI unter 1 weiter zu behandeln. Bei der Unter-
suchung der Margarine kann das beim Schmelzen dieses Feltes sich absetzende Wasser sogleich auf Bor-
säure geprüft werden.
2. Nachweis von Formaldehyd.
50 g Fett werden in einem Kolben von etwa 500 cem Inhalt mit 50 cem Wasser versetzt
und erwärmt. Nachdem das Fett geschmolzen ist, destillirt man unter Einleiten von Wasserdampf 25 cem
Flüssigkeit ab. Das Destillat ist nach dem ersten Abschnitte gemäß 1 unter 2 weiter zu behandeln.
3. Nachweis von Alkali= und Erdalkali-Hydroxyden und -Karbonaten.
a) 30 8g geschmolzenes Fett werden mit der gleichen Menge Wasser in einem mit Rückflußkühler
versehenen Kolben von etwa 500 cem Inhalt vermischt. In das Gemisch wird ½ Stunde lang strömender
Wasserdampf eingeleitet. Nach dem Erkalten wird der wässerige Auszug filtrirt.
b) Das zurückbleibende Fett wird darauf nach Zusatz von 5 cem konzentrirter Salzsäure in
gleicher Weise, wie unter a angegeben, behandelt.
Alsdann ist das klare Filtrat von a auf 25 cem einzudampfen und nach dem Erkalten mit
verdünnter Salzsäure anzusäuern. Bei Gegenwart von Alkaliseise scheidet sich Fettsäure aus, die mit
Aether auszuziehen und nach dem Verdunsten desselben als solche zu kennzeichnen ist. Entsteht jedoch