Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Dreißigster Jahrgang. 1902. (30)

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Unter-Anlage. 
Befähigungsausweis. 
Hern. geboren am in 
Kreis (Bezirk 2c) wohnhaft zu wilrd hiermit 
19 in der theoretischen 
bescheinigt, daß er von dem Unterzeichnetenannnnn , 
und praktischen Trichinen= und Finnenschau auf Grund der Prüfungs-Vorschriften vom 
geprüft worden ist und diese Prüfung bestanden hat. 
Ort und Datum. 
Dienststempel. Unterschrift mit Amtsbezeichnung. 
§. 9 der Prüfungs-Vorschriften für die Trichinenschauer lautet: 
Die Trichinenschauer haben sich, sofern sie als öffentliche Trichinenschauer weiterhin thätig zu sein wünschen, alle 
drei Jahre einer Nachprüfung vor einem hiermit beauftragten beamteten Thierarzte zu unterziehen. Hierbei ist unter 
sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen in den §F. 1 bis 6 festzustellen, ob der Prüfling in theoretischer und prak- 
tischer Hinsicht die behufs zuverlässiger Ausübung der Trichinen- und Finnenschau erforderlichen Kenntnisse und Fertig- 
keiten besitzt. 
Die Nachprüfung ist bereits nach zwei Jahren erforderlich und hat im vollen Umfange der §. 4 bis 6 statt- 
zufinden, wenn der Inhaber des Befähigungsausweises inzwischen als Trichinenschauer amtlich nicht thätig gewesen ist. 
Der Ausfall der Nachprüfung ist auf dem Befähigungsausweise von dem prüfenden Thierarzte zu vermerken.
	        
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