b) Herstellung.
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die Angabe des Steuerbetrags und die Bezeichnung „Schaomweinsteuer“. Die Steuerzeichen sind
2 Centimeter breit; die Länge beträgt:
bei den Steuerzeichen zu 2 Pf., 6 Pf. und 12 f. 326 Centimeter,
"ê - -656 Pf. und 2 . - „
-- - -Ion.,20Pf.,bon.und1Matk36 -
§.7.
Die Steuerzeichen werden von der Reichsdruckerei hergestellt und sind durch die Landes-
regierungen gegen Erstattung der Herstellungskosten zu beziehen. Die Preise werden vom Reichs-
schatzamte festgestellt.
Die Reichsdruckerei verabfolgt Steuerzeichen nur denjenigen Amtestellen, welche ihr von
den Regierungen als berechtigt zum unmitlelbaren Bezuge bezeichnet find.
Vertrieb und
BSuchführung.
1) Entwerthung.
) Anbringung.
I) Bei größeren
Gesäßen.
2. Schanmweis-=
stener-Einnahme=
buch.
*
Muher
Jede Regierung erhält vierteljährlich von der Reichsdruckerei eine mit den quittirten Liefer-
scheinen belegte Rechnung über die von ihr zu erstattenden Herstellungskosten. Den Betrag der
Rechnung lassen die Regierungen an die Reichsdruckereikasse entweder unmittelbar oder durch Ver-
mittelung der Reichs-Hauplkasse zahlen.
S. 8.
Die Steuerzeichen werden von der Hebestelle gegen Erlegung des Steuerbetrags verabfolgt.
Die Hebestelle darf Steuerzeichen nur an die zu ihrem Bezirke gehörigen Schaumweinfabrikanten
abgeben. Der Schaumweinfabrikant darf Steuerzeichen nur von der Hebestelle beziehen und sie
weder entgeltlich noch unentgelltlich an Andere weitergeben.
Ueber die Einnahme und Ausgabe an Schaumweinsteuerzeichen ist bei der Hebestelle ein 6
Steuerzeichenbuch zu führen, dessen Einrichtung von der obersten Landes-Finanzbehörde bestimmt
wird. Das Buch ist am Schlusse des Rechnungsjahrs abzuschließen und verbleibt bei der Hebestelle.
C. 9.
Die Steuerzeichen sind vor ihrer Anbringung dadurch zu entwerthen, daß der Tag der
Anbringung handschrisftlich mit Tinte oder durch Stempelung mit wasserbeständiger Farbe oder
mittelst Durchlochung auf der Mitte jedes Steuerzeichens vermerkt wird. Der Tag und das
Jahr sind durch arabische Ziffern zu bezeichnen, dabei dürfen die beiden ersten Ziffern der Jahres-
zahl weggelassen werden. Der Monat muß durch Buchstaben bezeichnet werden; allgemein äbliche
und verständliche Abkürzungen sind zulässig. Nachträgliche Aenderungen dürfen an dem Ent-
werthungsvermerke nicht vorgenommen werden.
8. 10.
Das Steuerzeichen ist bei Flaschen am Halse unterhalb der nach 8. 6 des Gesetzes, betreffend
den Verkehr mit Wein, weinhaltigen und weinähnlichen Getränken, vom 24. Mai 1901 geforderten
Angaben?) sorgfältig anzukleben. Dabei muß mindestens die halbe Streifenlänge unmittelbar auf
dem Glase aufliegen und die Enden müssen auf eine der Streifenbreite mindestens gleichkommende
Strecke einander decken. "
. 11.
Zur Entrichtung der Steuer für Schaumwein in Umschließungen mit Raumgehalt über
1700 Kubikcentimeter können mehrere Steuerzeichen verwendet werden. Im Bedürfnißfalle werden
Steuerzeichen ohne Aufdruck eines Steuerbetrags geliefert; die näheren Bestimmungen über die
amtliche Behandlung und die Anbringung solcher Steuerzeichen trifft die Direktivbehörde.
8. 12.
Die Hebestelle hat über die Einnahme aus dem Verkaufe von Schaumweinsteuerzeichen ein
Einnahmebuch in Vierteljahrsabschnitten zu führen, für welches Muster 1 als Vorbild dient.
*) Vergl. die Bekanntmachung, betreffend Besttmmungen zur Ausführung des Gesetzes über den Verkehr
mit Wein u. s. w., vom 2. Juli 1901, Reichs-Gesetzbl. S. 257.