Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Dreißigster Jahrgang. 1902. (30)

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13. 
Die Schaumweinsteuer ist auf Antrag vom Hauptamte gegen Bestellung voller Sicherheit 3. Sten# der 
auf neun Monate zu stunden. Wird eine Stundung auf drei Monate beansprucht, so kann von der 4##e 
Sicherheitsbestellung ganz oder zum Theil abgesehen werden, wenn der Zahlungspflichtige als zu- Allemer 
verlässig und hinreichend sicher bekannt ist. 2) zuheh 
Die oberste Landes-Finanzbehörde bestimmt die Grundsätze, nach welchen die Sicherheit zu 
leisten ist, und die Voraussetzungen, unter welchen gestundete Beträge vor Ablauf der Stundungs- 
frist eingezogen werden können. 
Derjenige, welchem S haumweinßeuersnt gestundet wird, hat bei jeder Verabfolgung von b) Stundungsau- 
Steuerzeichen der Hebestelle ein Stundungsanerkenntniß über den Steuerbetrag der verabfolgten erlenntniß; 
Zeichen zu übergeben. Stundungs- 
Der Betrag jedes Anerkenntnisses muß 50 Mark erreichen. Für Fabriken, welche nur 6 
Schaumwein aus Fruchtwein erzeugen, kann die oberste Landes-Finanzbehörde Ausnahmen zulassen. 
Die Stundungsfrist beginnt mit dem Tage der Verabfolgung der Steuerzeichen. e) Stundungs- 
Die gestundeten Beträge sind spätestens am fünfundzwanzigsten Tage des Monats, in iri#. 
welchem die Stundungssrist abläuft, und wenn dieser Tag ein Sonn= oder Feiertag ist, spätesteus 
am vorhergehenden Werktag einzuzahlen. 
Noch nicht entwerthete Steuerzeichen können, wenn sie unbeschädigt sind, bei der Hebestelle 4. Untausch und 
gegen eacche mit anderen Werthbeträgen unentgeltlich umgetauscht werden. 8 s 
Statt des Umtausches kann mit Genehmigung der Direktivbehörde eine Rückzahlung des für *# nuhn " . 
die Steuerzeichen entrichteten Betrags erfolgen, wenn ein Fabrikant die Herstellung von Schaumwein d) wetsente) n 
aufgiebt oder in einen anderen Hebebezirk verlegt. Die zurückgezahlten Beträge sind bei den Eirnerzeichen. 
Erstatlungen für unrichtige Erhebungen u. s. w. nachzuweisen. 
Für verdorbene, noch nicht angebrachte Steuerzeichen kann auf Anweisung der Direktiv= o) Verborlsh 
behörde zwentgeliih Ersatz gewährt werden, wenn der Schaden mindestens 3 Mark beträgt. nochaui ch au- 
Anspruch ist bei der Hebestelle unter Vorlegung der verdorbenen Steuerzeichen schriftlich 1 
anzumeltet Der Ersatz darf nur durch Verabfolgung anderer Steuerzeichen erfolgen. Die ver- 
dorbenen Eleuerzeichen sind bei der Direktivbehörde in Gegenwart zweier Beamten zu vernichten. 
Entscheidung der Direktivbehörde und die über die Vernichtung ausgenommene Ver- 
gunn sind der Nachweisung über den Verkauf von Schaumweinsteuerzeich (§F. 28) als Beläge 
eizufügen. 
ra 
Steuerzeichen. 
8. 18. 
Ein Ersatz für bereits angebrachte Steuerzeichen findet nur durch unentgeltliche Ver- e) Bereits ange- 
aüllaung anderer Steuerzeichen an den Hersteller des Schaumweins und nur in folgenden brache Steuer 
n statt: · 
1. wenn Steuerzeichen versehentlich nicht in der vorgeschriebenen Weise oder in unrichtigem 
Steuerbetrag angebracht oder unmittelbar nach der Anbringung beschädigt worden 
sind und die Umschließungen sich noch ungeöffnet in der Erzeugungsstätte befinden; 
2. wenn versteuerter Schaumwein in Mengen von mindestens 60 Flaschen ungeöffnel 
in den Fabrikbetrieb zurückgenommen wird. 
Der Ersatzanspruch ist bei der Hebestelle schriftlich anzumelden und der Sachverhalt durch 
einen Oberbeamten festzustellen. Die Entscheidung über den Ersatzanspruch trifft die Direkliobehörde. 
Wird er als begründet anerkannt, so sind die Steuerzeichen unter Aussicht eines Oberbeamten und 
eines zweiten Beamten derart zu vernichten, daß ihre nochmalige Verwendung ausgeschlessen ist. 
Die Vernichtung der Steuerzeichen und die Zurücknahme des Schaumweins in den Fabrikbetrieb 
ist von den Beamten auf der Anmeldung zu bescheinigen und diese der Hebestelle zuzustellen. Die 
Anmeldung und die Entscheidung der Direkliobehörde sind gemäß §. 17 Abs. 3 zu behandeln.
	        
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