Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Dreißigster Jahrgang. 1902. (30)

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Muster 5. 
Bundesstaat: # 
. B. S. 28.) 
waltungsbezirk: 
Verwaltungsbez Eiureichungstermine: 
1—. 
—-*-i 
i- 
15. Juli, 
15. Oktober, 
15. Januar, 
15. Mai. 
Uebersicht 
der 
Einnahme an Schaumweinstener. 
1. bis Viertel des Rechnungsjahrs 19 
Anleitung zum Gebrauche. 
Die in den Spallen 3 bis 8 anzusetzenden Belräge umfassen den jedesmal abgelaufenen Theil des 
Rechnungsjahrs, also z. B. in der Uebersicht für das 1. bis 3. Viertel die Soll-Einnahme u. s. w. 
für April bis einschließlich Dezember. 
Die Spalte 6 dient zum Nachweise der an die Hersteller von Schaumwein auf Grund des §. 5 des 
Schaumweinsteuergesetzes gewährten Vergütungen. 
In der Spalte 8 sind diejenigen Beträge nachzuweisen, welche von den Zahlungspflichtigen entweder 
sofort oder nach vorheriger Kreditirung baar eingezahlt werden (nach §. 3 des Gesetzes vom 4. De- 
zember 1871 auch etwaige Rückstände). Diesen Beträgen treten hinzut 
a) die fällig gewordenen, aber noch nicht eingezahlten Kredite des lausenden Rechnungsjahrs, 
b) die aufgekommenen Nacherhebungen, soweit sie nicht zum Ankaufe von Steuerzeichen verwendet 
oder aus anderer Veranlassung in den Einnahmebüchern bereits zur Vereinnahmung ge- 
kommen sind. 
Dagegen sind die baar geleisteten Erstattungen für unrichtige Erhebungen u. s. w. davon abzusetzen. 
In den Spalten 9 bis 11 kommen die noch ausstehenden (nicht fälligen) Kredite zum Ansatze. 
Die Spalte 12 dient zur Abwickelung der aus dem vorigen Rechnungsjahr übernommenen Kredite. 
Die Spalten 14 und 15 werden nur in den Schlußsummen ausgefüllt.
	        
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