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6. Zoll= und Steuer-Wesen.
Der Bundesrath hat in seiner Sitzung vom 27. Mai 1902, betreffend die Zollbehandlung der von der
diesjährigen internationalen Fischerei-Ausstellung in Wien zurückgelangenden Güter, Folgendes beschlossen:
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Deutsche Güter, welche aus dem deuischen Zollgebiete zu der in der Zeit vom 6. bis ein-
schließlich 21. September 1902 in Wien stattfindenden internationalen Fischerei-Ausstellung
gesendet worden sind und von derselben mit dem Anspruch auf zollfreien Einlaß zurück-
gebracht werden, sind vor dem Abgange von dem zuständigen Versender dem Kaiserlichen
Generalkonsul in Wien unter Uebergabe von Verzeichnissen über den Inhalt der zu ver-
sendenden Kolli anzumelden.
Der Kaiserliche General-Konsul ertheilt nach erfolgter Prüfung den Rücksendungsnachweis
nach Maßgabe eines Formulars, welches die Bezeichnung des Empfängers, an den die
Sendung zurückgeht, Zeichen und Nummer, Anzahl, Art der Verpackung, Gewicht und
Inhalt der Kolli zu enthalten hat. Die Gewichtsangabe kann unterbleiben, wenn sich das
Gewicht der Kolli wegen unzureichender Tragfähigkeit der auf der Ausstellung vorhandenen
Waagen nicht feststellen läßt. In diesem Falle wird von dem General-Konsul eine bezüg-
liche Bescheinigung in dem Formular abgegeben.
Von Anlage eines Zollverschlusses wird abgesehen, dagegen die Zollfreiheit der Güter
davon abhängig gemacht, daß die Kolli mit von dem Kaiserlichen General-Konsul zu
liefernden Zetteln versehen werden, auf welchen der Name des Empfängers des zurück-
gehenden Ausstellungsguts, der Bestimmungsort und die Ordnungsnummer angegeben ist.
Das Anbringen von solchen Zetteln an die einzelnen Kolli kann jedoch unterbleiben, wenn
letztere in den Ausstellungsräumen in Eisenbahnwagen verladen und diese österreichischer-
seits mit Plomben zollamklich verschlossen werden. In solchen Fällen sind zum Ausweise
für die Einfuhr nach dem deutschen Zollgebiete die Schiebethüren der Eisenbahnwagen
mit je einem der fraglichen Zettel zu versehen.
Sendungen dieser Art können auf Grund des Rücksendungsnachweises an der Grenze zoll-
frei in den freien Verkehr gesetzt werden; wird die Abferligung bei dem Amte des Be-
stimmungsorts beantragt oder ergeben sich bei der Abfertigung an der Grenze Anstände,
so sind die Güter unter Zollkontrole mit dem Rücksendungsnachweise dem zuständigen Amte
zu überweisen, welchem die Schlußabfertigung obliegt.
Sopweit der nach Ziffer 2 ertheilte Rücksendungsnachweis Menge und Gattung der Güter
nicht so genau bezeichnet, daß hiernach die Einreihung der Waaren unter eine statistische
Nummer erfolgen kann, auch der Grenzeingangsdeklarant nicht zur sofortigen Ergänzung
der erforderlichen Daten im Stande ist, kann die Ablassung der Güter in den freien Ver-
kehr dennoch gemäß Ziffer 4 erfolgen. Die Ergänzung der statistischen Angaben erfolgt
nach den Vorschriften im §. 1 Abs. 6 der Ausführungsbestimmungen zum Gesetze, betreffend
die Statistik des Waarenverkehrs.
Berlin, den 13. Juni 1902.
Der Reichskanzler.
Im Auftrage: v. Fischer.
Auf Grund des §. 29 Abs. 2 der Ausführungsbestimmungen zum Schaumweinsteuergesetze vom 9. Mai d. J.“)
wird hiermit zur Kenntniß gebracht, daß Anträge auf Verabfolgung von Schaumweingollzeichen, die schon
im Ausland angebracht werden sollen, an das Königlich preußische Hauptsteueramt Berlin für aus-
ländische Gegenstände zu richten sind.
Berlin, den 18. Juni 1902.
Der Reichskanzler.
Im Austrage: v. Fischer.
*) Siehe oben S. 128.