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2. die obersten Landes-Finanzbehörden zu ermächtigen, den zur Zeit im Genusse der Ver-
günstigung befindlichen Gewerbtreibenden u. s. w., welchen nach den Vorschriften unter 1
die Erlaubniß zum zollfreien Bezuge von leichten Mineralölen zum Motorenbetriebe zu
entziehen ist, die Vergünstigung noch bis zum Ende des Jahres 1903 zu belassen.
Berlin, den 4. Juli 1902.
Der Reichskanzler.
Im Auftrage: v. Fischer.
A.
Ziffer 2c der Bestimmungen, betreffend die zollfreie Ablassung von Mineralöl zu Raffinations-
und anderen gewerblichen Zwecken — Bundesrathsbeschluß vom 26. November 1896 —, ist wie
folgt abzuändern:
Gewerbtreibenden, Gewerbsanstalten aller Art und landwirthschaftlichen Unternehmungen
für die in ihrem Betriebe zur Kraftabgabe oder zur Beförderung von Personen oder Sachen
dienenden Motoren bis zu einem Gesammtjahresverbrauche von 10 000 kg.
Von der Vergünstigung ausgeschlossen sind der Regel nach solche Gewerbtreibende u. s. w.,
die eine andere, die erforderliche Betriebskraft beschaffende Anlage (Dampfmaschine, elektrische
Kraftanlage, Wasserkraft u. dergl.) besitzen und in der stehenden Anlage einen mit leichten
Mineralölen gespeisten Motor nur im Nebenbetrieb oder im Hauptbetriebe nur neben der
anderweiten Hauptkraft benutzen. Ausnahmsweise kann jedoch die Vergünstigung dann
gewährt werden, wenn durch die Bescheinigung einer Behörde (Gewerbeaussichtsbehörde,
Ponpoltzeldehorde u. a.) nachgewiesen wird, daß ein bestimmtes betriebstechnisches Bedürfniß
anders als durch Benutzung eines mit leichlen Mineralölen gespeisten Motors nicht oder nur
mit unverhältnihmäßigen Schwierigkeiten oder Kosten befriedigt werden kann.
Gewerbtreibenden u. s. w., deren Gesammtjahresbedarf zu dem Einganas bezeichneten
Zwecke über 10000 kg hinausgeht, ist die Zollfreiheit zu versagen. Ueberschreilel bei erfolgter
Bewilligung bis zu 10 000 kg der Jahresverbrauch aus besonderen, nicht vorherzusehenden
Ursachen diese Höchstgrenze, so ist die Vergünstigung zurückzuziehen, wenn der Durchschnitts-
verbrauch der letzten drei Jahre sich nicht innerhalb der zulässigen Höchstgrenze hält. Eine
nachträgliche Erhebung des Zolles für die bis zur nachgelassenen Höchstgrenze verwendeten
leichten Mineralöle findet nicht statll.
Ausgeschlossen von der Vergünstigung sind ohne Rücksicht auf die Höhe des Bedarfs
diejenigen Motoren, die ausschließlich oder theilweise zur Lichterzeugung benutzt werden.
emeinden und gemeinnützigen Zwecken dienenden Anstalten kann zum Zwecke ihrer
Wasserversorgung die Vergünstigung ohne Beschränkung auf eine Höchstmenge und auch dann
gewährt werden, wenn zu dem bezeichneten Zwecke vorübergehend oder dauernd eine andere,
die erforderliche Betriebskraft beschaffende Anlage (Dampfmaschine, elektrische Kraftanlage,
Wasserkraft u. dergl.) verwendet wird.
Ziffer 50f der Eingangs genannten Bestimmungen erhält solgenden Zusatz:
Ebenso sind diejenigen Fehlmengen zu verzollen, welche bei der Versendung leichter
Mineralöle Seitens der in Ziffer 1à und b bezeichneten Petroleumraffinerieen, Petroleum-
destilliranstalten und chemischen Fabriken an eine der unter Ziffer 2 aufgeführten Gewerbs-
anstalten während der Beförderung entstehen.
Die Gewährung der unter Ziffer 2 aufgeführten Vergünstigungen ist an die Bedingung
zu knüpfen, daß die Verpflichtung zur Verzollung aller Fehlmengen übernommen wird.