2
30.
3
—
32.
33.
S
34.
T
36.
36.
37.
–
38.
39.
40.
41.
—
42.
4
□
44.
*
G
— 206 —
Der Arkikel „Eiweißstoffe" erhält solgende Fassung:
„Eiweißstoffe, thierische und pflanzliche, anderweit nicht genunt . . ..
S. dagegen Eiweißleim, Kleber und Klebermehl.“
Der Hinweis am Schlusse des Artikels „Emailwaaren“ erhält den Zusatz „und Zellenschmelz-
arbeiten“.
Nach dem Artikel „Emballage“ ist solgender neue Artikel aufzunehmen:
„Enameline (Wasserschwärze, eine im Wesentlichen aus Ruß, Graphit, Wasser und Seife
bestehende Ofenschwärze) wie Seife.“
In der Anmerkung zum Artikel „Farben“ sind nach „Oel“ in der vierten Zeile die Worte (lauch
Mineralöl)“ einzufügen.
In der statistischen Anmerkung zu dem Artikel „Farbhölzer“ sind die Worte „gelbes Sandel. IAmbra.]#=
nebst dem voraufgehenden Komma zu srreichen.
Der Ziffer 3 des Artikels „Feite“ ist am Schlusse das Wort „Walknochenfett“ nebst einem vorauf-
gehenden Strichpunkt anzufügen.
In Ziffer 4 desselben Arlikels sind nach „Knochenfett (konsistentes, auch schmalzartig kon-
sistentes)“ die Worte „mit Ausnahme des Walknochensetts“ einzufügen.
In dem Hinweis am Schlusse der Ziffer 2 des Artikels „Filze und Filzwaaren“ sind nach „da-
gegen“ die Worte „Blumen (künstliche)“ nebst einem darauf folgenden Komma einzusügen.
Die Anmerkung 1 zu dem Artikel „Journire“ erhält folgende Fassung:
„Dünn geschnittene (durch Säge= oder Messerschnitt hergestellte) Brelter aus hartem Holze, von
denen wenigstens 4 der Dicke eines Centimeters gleichkommen, sind als Fournire zu behandeln.“
Der Artikel „Futter“ erhält folgende Fassung:
„Fntter, an sich zollpflichtiges, zum Reiseverbrauche für Zug= und Lastthiere sowie für die
zur unmittelbaren Durchfuhr auf der Eisenbahn bestimmten Biehtransporte in den der
Zahl der Thiere und der voraussichtlichen Dauer der Reise enisprechenden Mengen, sofern
dasselbe mit den Thieren gleichzeitig und beim Transporte mitlelst der Eisenbahn auch in
den gleichen Wagen verladen eingettt . .. Tarifgesetz S. 5 Nr. 4. frei.“
Die Anmerkung zum Artikel „Geldtäschchen“ ist zu streichen.
Der Anmerkung zu Ziffer 2 im Artikel „Glas und Glaswaaren“ ist solgende Bestimmung als
zweiler Absatz anzusügen:
„Die Dicke des Roh- und Drahtglases wird einschließlich der etwa vorhandenen Rippen, Schuppen
oder Kannelirungen gemessen.
In Ziffer 2a desselben Artikels sind in Zeile 7 die Worte „oder gebogen“ und in Ziffer 5b da-
selbst in Zeile 2/3 die Worte „5 mm oder weniger dicken“ zu streichen.
Dem Hinweise zu Nr. 17 desselben Artikels sind am Schlusse die Worte „und Zellenschmelz-
arbeiten“ anzufügen.
Der Artikel „Glutenmehl“ ist durch folgenden neuen Artikel zu ersetzen:
„Gluten und Glutenmehl s. Kleber und Klebermehl.“
Der Ziffer 11b c&Q des Artikels „Holz u. s. w.“ ist folgender Hinweis anzufügen:
„S. auch Naben.“
Der Anmerkung a zu Ziffer 11 in demselben Artikel ist nach Streichung des am Schlusse stehenden
Hinweises S. dagegen die Anmerkung zu Faßdauben“ folgende Bestimmung als zweiter Absatz anzu-
sügen:
-Indessen sind Stämme, die nur in der gleichen Ausdehnung, wie sie für das Beschlagen der als
bewaldrechtet zu verzollenden Stämme zugelassen ist, in der Längsrichtung gesägt sind und demnach an den
nicht gesägten Theilen noch die Rundung der rohen Stämme zeigen, auch dann nach Nr. 13c 3 zu ver-
zollen, wenn sie an den gesägten Stellen eine Glättung erfahren haben, die der durch Hobelung erzeugten
ähnlich ist. S. auch die Anmerkung zu Faßdauben.“
In Ziffer 13 desselben Artikels sind nach „Quassia= (Bitter-)" die Worte „gelbes und weißes
Sandel= (Ambra-)“ nebst einem voraufgehenden Komma einzusügen.