Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Dreißigster Jahrgang. 1902. (30)

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Nach dem Artikel „Käsefarbe“ ist folgender neue Artikel aufzunehmen: 
„Käsestoff (Casein, ein aus saurer Milch oder Buttermilch durch Eintrocknen oder Ein- 
dampfen hergestellter Eiweißstoff, der sich von Quark und geronnener Milch durch körnige 
Beschaffenhei und erheblich geringeren Wassergehalt unterscheidet. J#2#0) Nr. bm. frei. 
S. dagegen Milch.“ 
Dem Artikel „Kampherbl“ ist folgende Fassung zu geben: 
„Kampheröl: " 
1. sogenannter flüssiger Fanpher (ein bei der Gewinnung des Kamphers sich ergebendes 
flüssiges Nebenprodukt )Q /2090 Nr. 5 m. frei. 
2. bestehend in einer Löfung von Kampher in Baumöl (oleum camphoratum) s. Oele, 
fette (Ziffer 11).“ 
Nach dem Artikel „Kautschuckdrucktücher“ ist folgender neue Artikel autzmmehmen: 
„Kantschuckersatzstoffe (Oelkautschuck und dergleichnnn)n .. 7 7 Nr. 17 a. frei. 
—, Waaren daraus wie Kautschuckwaaren.“ 
Der Hinweis am Schlusse des Artikels „Kautschuckplatten“ ist wie folgt zu fassen: 
„S. auch Decken, Hartgummiteig und die Anmerkung zu Treibriemen.“ 
Dem Aecttel „Kleber“ ist folgender Hinweis anzusügen: 
„S. auch Eiweißleim.“ 
Nach dem Artikel „Kleber“ ist folgender neue Arlikel aufzunehmen: 
„Kleberleim s. Eiweißleim.“ 
Nach dem Artikel „Kleberleim“ ist folgender neue Artikel aufzunehmen: 
„Klebermehl (Glutenmehllll))) Nr. 254 1a. 12% 
Anmerkung. Bei der Lerstellung von- Naisstärke als Rücstandsprodult gewonnenes, mit Mais- 
büsen oder Maiskleie vermischtes Klebermehl kann nach Nr. 1b (7 75) gollfrei gelassen werden, sofern 
ei der Abserligung auf je 100 Ug brutio 2 L#g Kohlenstanb (mit Kusschlde von Knochenkohlenstaub) zu- 
gesetzt werden.“ 
Im ersten Absatze des Artikels „Knochenfett“ sind am Schlusse die Worte „mit Ausnahme des 
Wallkvnochenfetts“ nebst einem voraufgehenden Komma anzusügen. 
Am Schlusse desselben Arlikels ist folgender Hinweis aufzunehmen: 
„S. dagegen Walknochenfett.“ 
. Die Anmerkung zu dem Artikel „Korkstopfen“ ist zu streichen. 
55. 
Der Artikel „Kreide“ ist wie folgt zu ändern: 
a) Im Eingang ist nach „gemahlen“ das Wort „gestäubt“ nebst einem voraufgehenden Komma 
einzuschalten 
b) Nach dem ersten Absatz ist solgende Anmerkung aufzunehmen: 
Anmerkung. Gestäubte rohe Kreide läßt sich von gepulverler Schlemmkreide kaum unter- 
scheiden. Anträgen au zollfreie Ablassung von pulverförmiger Kreide nach Nr. 7 ist daher nur zu 
entsprechen, wenn die An tragsteller in geeigneler Weise den Nachweis erbringen, daß die Waare in 
nicht geschlemmter Kreide besteht.“ 
c) Im zweiten Absatze sind nach „geschlemmte“ die Worte „auch gepulvert“ nebst einem vorauf- 
gehenden Komma anzusügen. 
In der Anmerkung zu Ziffer 3 des zweiten Absatzes im Artikel „Küchengewächse“ ist zwischen 
„angebaute“ und „4 bes 8 cm lange das Wort Pe#a“ einzuschalten. 
Der Hinweis am Schlusse der Ziffer 10 des Artikels „Kupfer u. s. w.“ ist wie folgt zu sassen: 
„S. auch Aluminiumeisen (Aluminiumstahl), Nickelstahl und die Anmerkung 2 zu Blech.“ 
Dem Hinweise zu Ziffer I 1 des Artikels „Kurze Waaren u. s. w.“ ist hinter „Uhrwerke"“ hin- 
zuzusügen: 
„sowie die Anmerkung zu Fellenschmelzorbeiten“. 
Ferner ist in dem zweiten Absatze der Anmerkung 2 zu diesem UArtikel der zweite (letzte) Satz 
zu streichen. 
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