Full text : Medizinal-Statistische Mittheilungen aus dem Kaiserlichen Gesundheitsamte. Neunter Band. (9)

296  1850.

Landen  öffentlich  angestellten  Sachwaltern  die  Vertheidigungsgebühren  zu  ersetzen,  sofern
dieselben  bei  der  Hauptberhandlung  vor  Geschwornengerichten  erwachsen  sind,  jedoch  mit
Ausschluß  der  Reisekosten.

Dasselbe  gilt  dann,  wenn  der  Angeschuldigte  mit  einer  eingelegten  Nichtigkeikbeschwerde
durchdringt,  auch  hinsichtlich  dieses  Rechtsmittels.

Bei  verurtheilenden  Erkenmtniss  iu  lind  i  in  den  gleichen  Fällen  und  unter  gleichen  Voraussehungen
  diese  G  Amwälten,  wenn  siesolches  verlangen,  wenigstens
  vorzuschießen  und  dann  vom  Staat  wieder  beizurrebben.  Bei  Unbeibringlichkeit  fallen
sie  letzterem  definitiv  zur  Last.

Diese  Hafipflicht  des  Staats  tritt  den  Anwälten  gegenüber  ein,  mögen  dieselben  von
dem  Angeschuldigken  frei  gewählt  oder  ihm  von  Amtsé  wegen  bestellt  worden  sein

Wenn  bei  einer  Hauptvechandlung  vor  einem  Kreisgericht  dem  Angeklatten  von  dem
WPorsitzenden,  weil  dies  im  Einzelnfall  ausnahmsweise  für  nothwendig  erachtet  wird,  aus
vollem  eigenen  Ermessen  ein  Vertheidiger  bestellt  wird,  so  gelten  im  Betreff  der  Haftpflicht
des  Staats  ebenfalls  die  obigen  Bestimmungen;  nicht  aber  schon  dann,  wenn  der  Angeklagte
einen  solchen  verlangt  und  nur  die  Wahl  desselben  anheim  gibt.

Die  Uebernahme  einer  Vertheidigung,  welche  das  Gesetz  als  nothwendig  bezeichnet,
darf  von  dem  Anwalte  nur  aus  ganz  triftigen  Gründen  obgelehnt  werden.

Den  aus  der  Reihe  der  befähigten  Richtanwälte  (Art.  197  der  SlpO.)  von  Nichteramtswegen
  bestellten  Perkheidigern  sind  von  dem  Staate  die  bescheinigten  nothwendigen
baaren  Auslagen  zu  vergüten.

§S.  3.

Alle  Sportelsätze,  die  nicht  blos  nach  der  Seitenzahl  bestimmt  sind,  gelten  nur  vom
ersten  Blatte  der  fraglichen  Ausfertigung  und  umfassen  die  Schreibgebühr  mit.  Jede  dritte
oder  weitere  Seite  wird  mit  vier  Groschen  liqguidirt.  In  Fällen  aber,  wo  eine  Aversionalsportel

  stait  findet,  faͤllt  jede  ARücksicht  auf  die  Seitenzahl  hinweg;  namenrlich  ist  bei  Straferkenntnissen,
  mit  Einschluss  der  Gründe,  für  jede  Ueberseite  nur  die  einfache  he  anzuschen


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allle  Niederschriften,  Rein-  und  Waschriften  bei  Gericht,  die  mehr  als  eine  Seite  füllen,
müssen  auf  jeder  Seite  mindestens  24  Zeilen  enthalten.  Jede  nicht  vorschriftsmäpig  voll  geschriebene
  Seile  einer  solchen  Schrift  darf  nur  für  eine  halbe  und  eine  weuiger  als  halb  beschriebene
  Seite  gar  nicht  gerechnet  werden.  Die  Aufschrift  wird  niemals  mitgezahlt.

§
Es  darf  für  keine  gerichtliche  oder  außergerichiche  Bemühung  Etwas  gefordert  werden,