Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1899. (76)

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B.  die  Schenkungen  von  beweglichem  Vermögen

1)  an  Dienstboten  oder  andere  Personen,  welche  dem  Hausstand  des  Schenkers
angehören  oder  angehört  haben  und  zu  demselben  in  einem  Dienstverhältniß
stehen  oder  gestanden  haben,  oder  welche  den  Schenker  oder  ein  Familienglied
desselben  verpflegt  haben,  bis  zum  Betrag  von  je  1000  M,

2)  an  Bedürftige  zum  Zweck  ihres  Lebensunterhalts  oder  ihrer  Ausbildung,

3)  an  Verlobte  (Verlobungs=  und  Hochzeitsgeschenke),  sowie  diejenigen  Geschenke,
welche  anläßlich  eines  Verlöbnisses  oder  einer  Hochzeit  von  den  Verlobten,
deren  Eltern,  Geschwistern  oder  Kindern  unter  sich  gemacht  werden,

4)  zu  kirchlichen,  wohlthätigen,  Unterrichts=  oder  sonstigen  gemeinnützigen  Zwecken,
soweit  dieselben  nach  der  von  dem  Schenker  gegebenen  Bestimmung  nicht
außerhalb  des  Deutschen  Reichs  oder  eines  deutschen  Schutzgebiets  zur  Verwendung
  gelangen,  oder  ihre  Verwendung  innerhalb  des  Deutschen  Reichs
oder  eines  deutschen  Schutzgebiets  in  anderer  Weise  gesichert  ist;

Schenkungen,  deren  Werth  500  -“,  bei  unbeweglichem  Vermögen  120  /  nicht
übersteigt.

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Art.  28.
Die  Schenkungssteuer  wird  nach  Maßgabe  der  Verwandtschaftsbeziehungen  des
6  nach  den  dort  festgesetzten  Sätzen  erhoben.

Art.  29.
Zur  Entrichtung  der  Steuer  ist  der  Beschenkte  verpflichtet.  Wird  die  Steuer  von
Schenker  übernommen  oder  die  Entrichtung  der  Steuer  für  eine  an  einen  Dritten
vollziehende  Zuwendung  dem  Beschenkten  auferlegt,  so  findet  Art.  8  Abs.  2  entchende
  Anwendung.
Die  Steuerpflicht  tritt  mit  dem  Vollzug  der  Schenkung  ein,  bei  Schenkungsverchen
  im  Sinn  des  §.  518  Abs.  1  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  jedoch  bereits  mit
gerichtlichen  oder  notariellen  Beurkundung  des  Versprechens.  Schenkungen  an  uneglichem
  Vermögen  gelten  als  vollzogen,  wenn  die  Betheiligten  an  die  Einigung  über
Eintritt  der  Rechtsänderung  gebunden  sind.
Die  entrichtete  Steuer  ist  zurückzuerstatten,  wenn  und  soweit  das  empfangene  Gelk
  wegen  einer  die  Nichtigkeit  oder  Anfechtbarkeit  der  Schenkung  begründenden  That-