Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Dreißigster Jahrgang. 1902. (30)

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Tentral-Balt 
Deutsche Reich. 
Reichsamte des Innern. 
— 
  
Du bottehen durch alle VPostanstalten und Huchhaudlungen. 
  
           
  
Verlin, Freitag, den 29. August 1900. W36. 
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tigungen zur P von willche. Alsrmck- hhesiend 2 igelbrede di Psanze neinfuhr geösneten 4% 
Entlasung; — Ableben; — Erequatur- Ertheilung 3. Polizei-Wesen: Ausweisung von Ausländern aus dem 
2. Haudels- und Gewerbe-Wesen: Bekanntmachung, be- Reichsgebiete 
  
1. Konufulat= Wesen. 
  
Seine Majestät der Kaiser haben im Namen des Reichs den Vorsteher der Flußschiffahrt= und 
Eisenbahn-Gesellschaft in Livingston und Panzés, Wilhelm Sachs, zum Vize-Konsul in Livingston 
(Guatemala) zu ernennen geruht. 
Dem bei dem Kaiserlichen Konsulat in Rio de Janeiro beschäftigten Vize-Konsul Grafen von Spee ist 
auf Grund des §. 1 des Gesetzes vom 4. Mai 1870 für den Amtsbezirk des Konsulats die Ermächtigung 
ertheill worden, in Vertretung des Konsuls bürgerlich gültige Eheschließungen von Reichsangehörigen 
vorzunehmen und die Geburten, Heirathen und Sterbefälle von solchen zu beurkunden. 
Dem mit der Vertretung des beurlaubten Kaiserlichen Konsuls in Beirut betrauten Dragomanats-Eleven 
Hoffmann ist auf Grund des §. 1 des Gesetzes vom 4. Mai 1870 in Verbindung mit §. 85 des 
Gesetzes vom 6. Februar 1875 für den Amtsbezirk des Konsulats und für die Dauer der Vertretung 
die Ermächtigung ertheilt worden, bürgerlich gültige Eheschließungen von Reichsangehörigen und Schutz- 
genossen, mit Einschluß der unter deutschem Schutze lebenden Schweizer, vorzunehmen und die Geburten, 
Heirathen und Sterbefälle von solchen zu beurkunden. 
  
Dem mit der Vertretung des beurlaubten Kaiserlichen Konsuls in Nagasaki betrauten Dolmetscher-Eleven 
Müller ist auf Grund des F. 1 des Gesetzes vom 4. Mai 1870 für den Amtsbezirk des Konsulats und 
für die Dauer der Vertretung die Ermächtigung ertheilt worden, bürgerlich gültige Eheschließungen von 
Reichsangehörigen vorzunehmen und die Geburten, Heirathen und Sterbefälle von solchen zu beurkunden.
	        
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