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Zu g. 26.
a) In Abs. 1 sind statt der Worte „12/5 Grad Réaumur oder 15,56 Grad des hundert-
theiligen Thermomeiera· zu setzen:
„15,5. Grad Celsius“.
b) In Abs. 2 ist zwei Mal slatt „12⅛½ Grad Réaumur“ zu setzen:
„15,5 Grad Celsius“
V. Lagerordnung.
Zu S. 32.
Der vierte Absatz erhält folgende Fassung:
„Eine etwaige Mehrmenge ist im Lagerbuche zu dem Verbrauchsabgabensatze
von 0,70 Mark und, wenn seit der vorigen Bestandsaufnahme mit Zuschlag belasteter
Branntwein angeschrieben worden ist, zu dem höchsten auf diesem ruhenden Zuschlagsatz
anzuschreiben.“
VI. Alkohol 344244. 2 8
Zu 8. 1.
In Abs. 3 sind die Worte „(12⅛½ Grad Reaumur)“ zu streichen.
Zu §F. 10.
Hinter dem zweiten Absatz ist als künftiger dritter Absatz folgende Bestimmung aufzunehmen:
„Das in Abs. 2 zugelassene Verfahren kann unter den gleichen Voraussetzungen
auch bei der Abfertigung von Branntwein in Flaschen (Ballons, Krügen u. s. w.)
angewendet werden. Als vollständig gefüllt sind diese Gefäße nur anzusehen, wenn die
Tiefe des leeren Raumes unterhalb des Verschlußpfropfens oder, bei Gefäßen mit Hals,
unterhalb des Halses nicht mehr als 6 Centimeter beträgt.“
Zu 8.1
In Abs. 2 sind die Worte „Zäfier- und 19% zu ersetzen durch:
„Gefäße“ und „Gesäß“
. Befreiungsordnung.
Zu 8. 1
a) Der Eingang des Abs. 1 erhält folgende Fassung:
„Für Branntwein, der zu. Beleuchtungszwecken oder in öffentlichen
Kranken-, Entbindungs= und ähnlichen Anstalten oder in öffentlichen wissenschaftlichen
Anstalten Verwendung findet, wird Steuerfreiheit.
b) Als Abs. 2 ist folgenge Vorschrift aufzunehmen:
„Die Verwendung von denaturirtem Branntwein zur Herstellung von Heil-
mitteln ist als eine Verwendung zu gewerblichen Zwecken anzusehen.“
c) Im bisherigen Abs. 2 ist hinter d auf einer besonderen Zeile fortzufahren:
„— und in den Fällen der Denaturirung —
I0) die Vergütung der Brennsteuer, welche
für die Zeit vom 1. Oktober bis 31. Dezember 11000202. DODO00“ Mark,
.1. Januar = 31. März 190068686 00)05 -„
ür die spätere Zeit, sofern der Bundesrath nicht e einen anderen
Vergütungssatz bestimmt . 0,00
für das Liter Alkohol beträgt.“
Zu §. 3.
Als Abs. 2 ist anzufügen:
„Die vollständige Denaturirung kann auch in der Weise ersolgen, daß dem
Branntwein 1,,5 Liter des allgemeinen Denaturirungsmiltels und außerdem 0O,25 Liter
Kistallvioletelöfung und 2 bis 20 Liter Benzol auf je 100 Liler Alkohol zugesetzt werden.“