Togo 12. 10. 1907. — D. Neuguinea 14. 10. 1907. 401
ce) die Arbeitsfähigen, bis sie die selbst angelegten Farmen abernten
können. Sie sollen angehalten werden, selbst auf dem Lande den zum
Leben für ein Jahr notwendigen Unterhalt anzubauen. Der Überschuß
wird ihnen zur Beköstigung der unter a und b Genannten abgekauft.
Sonst liefert die Ortschaft Bagida die nötigen Lebensmittel gegen Be-
zahlung.
Die unter 2c genannten aufgenommenen Gesunden haben sich selbst zu ver-
pflegen und zu kleiden.
$ 8. Jeder Kranke und Verdächtige erhält die notwendigen Ausrüstungs-
stücke: 1 Matte, 1 Tuch, 1 Decke, 1 Moskitonetz aus dünnem Baumwollstoff,
1 Kochtopf, 1 Schüssel.
Diese Gegenetände werden nach Bedarf ergänzt.
Außerdem können die Kranken kleine Geschenke (Tabak, Zucker u. dgl.)
erbalten. Alkohboleinfuhr ist verboten.
8 9. Befinden sich unter den Aussätzigen Strafgefangene, so hat im Be-
darfsfalle das Bezirksamt Lome-Stadt für Bewachung der kranken Gefangenen
Sorge zu tragen.
8 10. Eine Bestrafung der arbeitsfähigen Insassen kann erfolgen durch
Anweisung von Farmarbeit u. dgl. zum allgemeinen Nutzen des Aussätzigen-
heims.
& 11. Die Kranken und Verdächtigen werden in das Hauptkrankenbuch
des Aussätzigenheims eingetragen. Über jeden Kranken wird ein Krankenblatt
angelegt, in das ein genauer Befund möglichst bald nach der Aufnahme ein-
getragen wird.
$ 12. Der Heilgehilfe führt
a) das Arzneibuch, in das er jeden Tag die an die einzelnen Kranken
verabreichten Arzneien einträgt;
b) das Verpflegungsbuch, in das er täglich die Anzahl der Kranken und
das täglich gezahlte Verpflegungsgeld einträgt.
Lome, den 12. Oktober 1907.
Der Gouverneur.
Graf Zech.
259. Verordnung des Gouverneurs von Deutsch-Neuguinea, betreffend
die Einwanderung mittelloser nichteingeborener Personen in das Insel-
gebiet. Vom 14. Oktober 1907.
(Kol. Bl. 1908 S. 56.)
Auf Grund Jes 8 15 des Schutzgebietsgesetzes vom 10. September 1900
(D. Kol. Bl. 1900 S. 699) und des $ 5 der Verfügung des Reichskanzlers vom
27. September 1903 (D. Kol. Bl. 1903 S. 509) wird für das Inselgebiet der Karo-
linen, Palau, Marianen und Marshallinseln folgendes bestimmt:
Einziger Paragraph.
Die Verordnung des Gouverneurs von Deutsch-Neuguinea, betreffend die
Einwanderung mittelloser nichteingeborener Personen, vom 12. August 1905
(D. Kol Bl. S. 693)*) tritt mit dem 1. Januar 1908 auch im Inselgebiete der
Karolinen, Palau, Marianen und Marshallinseln in Kraft.
Die deutsche Kolonial-Gesetzgebung XI (10907). 26