Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Dreißigster Jahrgang. 1902. (30)

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Erledigungs-Bescheinigungen. 
Umstehend verzeichnete Packstücke, Verschlüsse und Inhalt wie umstehend richtig befunden. 
Die unverletzten Verschlüsse wurden abgenommen und das Salz 
a) unter meiner Aufsicht in den Gewerberäumen des Empfängers ausgeschüttet, 
b) auf mündlichen Antrag in den Gewerberäumen des Empfängers mittelst Visitireisens 
revidirt und in den Säcken ebendaselbst belassen.) 
, den len 19 
Der Revisionsbeamte. 
Die Erledigung des Transportscheins bescheinigt. 
„den ten 19 
(Stempel!) Unterschrift. 
4. Allgemeine Verwaltungs-Sachen. 
Nachdem durch rechtskräftige Urtheile des Königlichen Landgerichts zu Posen vom 21. Juni und 20. No- 
vember d. J. gegen die in London in polnischer Sprache erscheinende Zeitschrift „Przedswit“ binnen 
Jahresfrist zweimal Verurtheilungen auf Grund der 88. 41 und 42 des Strafgesetzbuchs erfolgt sind, 
wird in Anwendung des §. 14 des Gesetzes über die Presse vom 7. Mai 1874 (Reichs-Gesetzbl. S. 65) 
die fernere Verbreitung dieser Zeitschrift auf die Dauer von zwei Jahren hierdurch verboten. 
Berlin, den 12. Dezember 1902. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: Graf v. Posadowsky. 
Nachdem durch rechtskräftige Urtheile des Königlichen Landgerichts zu Posen vom 27. August und 
8. November d. J. gegen die in Krakau in polnischer Sprache erscheinende Zeitung „Naprzéd“ binnen 
Jahresfrist zweimal Verurtheilungen auf Grund der §§. 41 und 42 des Strafgesetzbuchs erfolgt sind, 
wird in Anwendung des §. 14 des Gesetzes über die Presse vom 7. Mai 1874 (Reichs-Gesetzbl. S. 65) 
die sernere Verbreitung dieser Zeitung auf die Dauer von zwei Jahren hierdurch verboten. 
Berlin, den 17. Dezember 1902. 
· Der Reichskanzler. 
In Vertretung: Graf v. Posadowsky. 
*) Nicht Zutreffendes ist zu streichen.
	        
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