Metadata : Blätter für Rechtsanwendung. LXI. Band. (61)

Die  Vollstreckungshypothek  und  8  25  des  Hyp.-Gesetzes.  85

Ist  der  Schuldner  als  Besitzer  im  Hypothekenbuche
nicht  vorgetragen,  so  kann  der  Gläubiger  gleichzeitig  mit
dem  Antrag  auf  Berichtigung  des  Besitztitels  auf  seinen
Schuldner  beziehungsweise  auf  Anlage  eines  Foliums
den  Antrag  stellen,  für  ihn  auf  dem  betreffenden  Objecte
im  Hypothekenbuche  eine  Vollstreckungshypothek  vorzumerken.
  War  der  Schuldner  wirklich  Besitzer  des  Grundstücks,
  so  entsteht  keinerlei  Schwierigkeit.  War  es  der
Schuldner  nicht,  so  kommt  es  darauf  an,  ob  der  Gläubiger
  zur  Zeit  des  Einlaufs  seiner  bezeichneten  Antragstellung
  beim  Hypothekenomte  und  der  Eintragung  Seitens
des  letzteren  (Plenarerk.  d.  Obersten  LG.  Samml.  Bd.  9
S.  139)  im  guten  Glauben  sich  befunden  hat.  War
Gläubiger  des  guten  Glaubens,  daß  sein  Schuldner  Besitzer
  sei,  und  hat  er  in  diesem  Glauben  zu  den  angegebenen
  Momenten  sich  befunden,  so  ist  sein  erwirktes
Immobiliarpfandrecht  unantastbar  ).  Denn  dann  kann
der  Gläubiger  sich  auf  §  25  des  Hyp.-Ges.  berufen.

Die  Vollstreckungshypothek  ist  ja,  wie  hier  darzulegen
versucht  wurde,  etwas  wesentlich  Anderes  als  das  durch
Subhastation  geschaffene  Recht;  sie  ist  eine  wirkliche
Hypothek.  Das  Gesetz  bringt  dies  selbst  zum  Ausdrucke.
Der  Abs.  2  des  Art.  40  der  Bayr.  Novelle  steht  im  Einklange
  mit  §  111  des  Hypothekengesetzes.  Die  Motive
zu  dieser  Novelle  verweisen  den  Schuldner  auf  die  ihm
durch  §  11  des  Hyp.-Ges.  eingeräumten  Rechte.  Würde
die  Vollstreckungshypothek  nicht  im  weitesten  Umfange
durch  §  25  des  Hyp.-Ges.  geschützt  sein,  so  hätte  dies
nicht  nur  in  den  Motiven,  sondern  auch  im  Texte  des
Gesetzes  (Art.  40  u.  ff.  der  Novelle  zur  Subh.-O.)  zum
Ausdrucke  gebracht  werden  müssen.  Aus  den  Motiven
ergibt  sich  aber  (vgl.  auch  §  111  des  Hyp.-Ges.),  daß  der
Gesetzgeber  Beschränkungen  nicht  gewollt  hat.  Die  Motive
bemerken  in  dieser  Beziehung  (Beil.-Bd.  9  S.  164  der

*)  Anderer  Melnung  Henle  und  Regelsberger  a.  a.  O.