Die Vollstreckungshypothek und 8 25 des Hyp.-Gesetzes. 85
Ist der Schuldner als Besitzer im Hypothekenbuche
nicht vorgetragen, so kann der Gläubiger gleichzeitig mit
dem Antrag auf Berichtigung des Besitztitels auf seinen
Schuldner beziehungsweise auf Anlage eines Foliums
den Antrag stellen, für ihn auf dem betreffenden Objecte
im Hypothekenbuche eine Vollstreckungshypothek vorzumerken.
War der Schuldner wirklich Besitzer des Grundstücks,
so entsteht keinerlei Schwierigkeit. War es der
Schuldner nicht, so kommt es darauf an, ob der Gläubiger
zur Zeit des Einlaufs seiner bezeichneten Antragstellung
beim Hypothekenomte und der Eintragung Seitens
des letzteren (Plenarerk. d. Obersten LG. Samml. Bd. 9
S. 139) im guten Glauben sich befunden hat. War
Gläubiger des guten Glaubens, daß sein Schuldner Besitzer
sei, und hat er in diesem Glauben zu den angegebenen
Momenten sich befunden, so ist sein erwirktes
Immobiliarpfandrecht unantastbar ). Denn dann kann
der Gläubiger sich auf § 25 des Hyp.-Ges. berufen.
Die Vollstreckungshypothek ist ja, wie hier darzulegen
versucht wurde, etwas wesentlich Anderes als das durch
Subhastation geschaffene Recht; sie ist eine wirkliche
Hypothek. Das Gesetz bringt dies selbst zum Ausdrucke.
Der Abs. 2 des Art. 40 der Bayr. Novelle steht im Einklange
mit § 111 des Hypothekengesetzes. Die Motive
zu dieser Novelle verweisen den Schuldner auf die ihm
durch § 11 des Hyp.-Ges. eingeräumten Rechte. Würde
die Vollstreckungshypothek nicht im weitesten Umfange
durch § 25 des Hyp.-Ges. geschützt sein, so hätte dies
nicht nur in den Motiven, sondern auch im Texte des
Gesetzes (Art. 40 u. ff. der Novelle zur Subh.-O.) zum
Ausdrucke gebracht werden müssen. Aus den Motiven
ergibt sich aber (vgl. auch § 111 des Hyp.-Ges.), daß der
Gesetzgeber Beschränkungen nicht gewollt hat. Die Motive
bemerken in dieser Beziehung (Beil.-Bd. 9 S. 164 der
*) Anderer Melnung Henle und Regelsberger a. a. O.