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2. Zoll= und Steuer-Wesen.
Der Bundesrath hat in seiner Sitzung vom 6. März 1902 beschlossen, zu genehmigen, daß inländischen
Landwirthen, welche im Auslande belegenen Zuckerfabriken selbsterzeugte Zuckerrüben unter der Bedingung
der Rückgewährung einer entsprechenden Menge ausgelaugter, getrockneter Rübenschnitzel liefern, für diese
Schnitzel bis zu /100 der in dem betreffenden Betriebsjahre nachweislich ausgeführten Menge an Zurcker-
rüben Zollfreiheit gewährt werde.
Der Bundesrath hat in seiner Sitzung vom 6. März 1902 beschlossen, daß der öffentlichen Konditionir-
anstalt zu Aachen und dem öffentlichen Waarenprüfungsamte für Wolle, Baumwolle, Seide und deren
Garne und Gewebe zu Berlin die Ermächtigung zur Feststellung der Feinheitsnummer baumwollener
Garne bei der Verzollung nach Maßgabe der den Seidentrocknungsanstalten zu Elberfeld-Barmen und
Crefeld durch den Bundesrathsbeschluß vom 16. Mai 1882 (Central-Blatt 1882 S. 268) beigelegten
Befugnisse übertragen wird.
3. Militär-Wesen.
BPekanntmachung.
Dem Stabsarzie der Reserve Dr. med. William Wolfram zu Riga ist auf Grund des §. 42
Ziffer 2 der Wehrordnung die Ermächtigung ertheilt worden, Zeugnisse der im §. 42 Ziffer 1a und b
ebendaselbst bezeichneten Art über die Untauglichkeit oder bedingte Tauglichkeit derjenigen militärpflichtigen
Deutschen auszustellen, welche ihren dauernden Aufenthalt in den russischen Ostsee-Provinzen haben.
Berlin, den 24. März 1902.
Der Reichskanzler.
In Vertretung: Graf v. Posadowsky.