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2. Marine und Schiffahrt.
Bestimmungen,
betreffend die gegenseitige Anerkennung der Schiffsmeßbriefe in Deutschland und Rußland.
Nachdem in Rußland, mit Ausnahme des Großherzogthums Finland, am 1. Januar 1901
ein neues, unterm 2. März 1900 vom russischen Finanzminister bestätigtes Vermessungs-Reglement
in Kraft getreten ist, ist zwischen dem Deutschen Reiche und Rußland ein anderweiliges Ueber-
einkommen wegen gegenseitiger Anerkennung der Schiffsmeßbriefe getroffen, welches am 1. Mai 1902
in Krast tritt und bis zum 31. Dezember 1903 Gültigkeit hat. Danach werden vom 1. Mai 1902
ab die Schiffe der beiderseitigen Handelsmarinen wie folgt behandelt:
1. In deutschen Häfen werden
a) die nationalen Meßbriefe russischer Schiffe ohne Nachvermessung anerkannt. Russische
Schiff, deren Meßbriefe vor dem 1. Januar 1901 gemäß dem russischen Reglement vom
20. ¾- ;
wernn ausgestellt sind, können jedoch beanspruchen, daß behufs Ermittelung des der
Erhebung der Schiffsabgaben zu Grunde zu legenden Netto-Raumgehalts die Abzüge für
die Maschinen-, Kessel= und Kohlenräume der Dampfschiffe und für die Mannschaftsräume
aller Schiffe gemäß §. 14 Bh, Al ter Schiffsvermessungsordnung vom 1. März 1895
vah den im Meßbrief angegebenen Zahlen ohne Nachvermessung der Räume berechnet
werden;
b) die nationalen Meßbriefe finländischer Schiffe werden ohne Nachvermessung mit der
Maßgabe anerkannt, daß die Abzüge für die Mannschaftsräume und für den Raum zum
persönlichen Gebrauche des Schiffsführers gemäß §. 14 A#l und 2 der Schiffsvermessungs-
ordnung vom 1. März 1895 nach den im Meßbrief angegebenen Zahlen ohne Nach-
vermessung der Räume zu berechnen sind.
2. In russischen Häfen werden
a) außerhalb des Großherzogthums Finland sämmtliche nationalen Meßbriefe deutscher Schiffe
ohne Nachvermessung anerkannt. Deutsche Dampsschiffe, welche einen in der Zeit vom
1. Januar 1889 bis zum 30. Juni 1895 ausgestellten regelmäßigen Meßbrief besitzen,
können jedoch beanspruchen, daß behusfs Ermittelung des der Erhebung der Schiffsabgaben
zu Grunde zu legenden Netto-Raumgehalts die Abzüge für die Maschinen-, Kessel- und
Kohlenräume gemäß dem russischen Reglement vom 2. März 1900 nach den im Meßbrief
angegebenen Zahlen ohne Nachvermessung der Räume berechnet werden;
b) in finlän dischen Häsen werden sämmtliche nationalen Meßbriese deutscher Schiffe ohne
Nachvermessung mit der Maßgabe anerkannt, daß die Abzüge für die Mannschoftsräume
und für den Raum zum persönlichen Gebrauche des Schiffsführes gemäß dem finländischen
Vermessungs-Reglement nach den im Meßbrief angegebenen Zahlen ohne Nachvermessung
der Räume berechnet werden. Deutsche Dampfsschiffe, welche einen in der Zeit vom
1. Januar 1889 bis zum 30. Juni 1895 ausgestellten regelmäßigen Meßbrief besitzen,
können jedoch beanspruchen, daß behufs Ermittelung des der Erhebung der Schiffsabgaben
zu Grunde zu legenden Netto-Raumgehalts die Abzüge für die Maschinen-, Kessel= und
Kohlenräume gemäß dem finländischen Vermessungs-Reglement nach den im Meßbrief an-
gegebenen Zahlen ohne Nachvermessung der Räume berechnet werden.
Berlin, den 23. März 1902.
Der Reichskanzler.
Im Austrage: Rothe.