Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1824. (15)

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sind  so  abweichende  Ansichten  und  Gesichtspunkte  verfolgt,  daß  das  Beduͤrfniß
fuͤhlbar  geworden  ist,  das  Verfahren  durch  vorlaͤufige  Vorschriften  bis  dahin  zu
regeln,  daß  bei  der  Revision  der  gewerbpolizeilichen  Gesetzgebung  auch  dieser
Zweig  der  Verwaltung  feste  und  allgemeine  Bestimmungen  erhaͤlt.  Deshalb
haben  die  unterzeichneten  Ministerien  des  Handels,  des  Innern  und  der  Polizei
und  der  Finanzen,  auf  Allerhoͤchsten  Befehl  Sciner  Majestaͤt  des  Koͤnigs,  nachstehendes
  Regulativ  erlassen,  nach  welchem  sich  die  Behoͤrden  und  diejenigen
Personen,  welche  es  angeht,  zu  achten  haben.

Was  zum  §.  I.  Kaufleute,  Fabrikanten  und  Handwerker,  welche  mit  ihren  Waaren
W#  Jahrmärkte  beziehen,  und  sie  daselbst  in  offenen  Laden  oder  Buden  feilhalten;
nlehen  gehhrr.  imgleichen  Personen,  welche  auf  die  Wochenmärkte  solche  Erzeugnisse  zum  Verkauf

  bringen,  die  nach  den  deshalb  geltenden  besondern  Vorschriften  oder  nach  der
Ons-Obserwanz  zu  den  Gegenständen  gehören,  womit  auf  diesen  Märkten  auch
von  andern  als  Ortseinwohnern  Handel  getrieben  werden  darf,  sind  für  Personen,
die  ihr  Gewerbe  im  Umherziehen  betreiben,  nicht  zu  achten,  wohl  aber  diejenigen,
welche  eigene  oder  fremde  Erzeugnisse  von  einem  Orte  zum  andern  zum  Verkauf
herumführen,  und  auf  offenen  Straßen,  in  Gasthöfen  oder  in  Privathausern  umherziehend
  feilbieren.

&#  2.  Wer  Waaren  ohne  Bestellung  an  einen  oder  mehrere  andere  Orte
außer  seinem  Wohnorte  bringt,  oder  versendet,  um  solche  daselbst  außer  den  Märkten
  zu  Zeiten  (nicht  forrdauernd)  selbst  zu  verkaufen,  oder  durch  andere  für  seine
Rechnung  verkaufen  oder  oöffentlich  versieigern  zu  lassen,  bedarf  dazu  eines  Gewerbscheins.
  Dasselbe  sindet  bei  Pferde=  und  Viehhändlern  statr,  welche  die
Thiere  an  einen  oder  mehrere  Orte  hinbringen  und  zuweilen  dieselben  öffentlich  versteigern
  lassen,  oder,  welche  sich  beim  Durchführen  derselben  an  einzelnen  Orten,
des  Verkaufs  wegen,  eine  Zeit  lang  verweilen.

§.  3.  Das  Umhertragen  zum  Verkauf  oder  der  Aufkauf  von  solchen  Waaren,
  mit  welchen  der  Verkehr  im  Umherziehen  überhaupt  slatrhaft  ist,  wird,  wenn
dies  von  dem  Gewerbtreibenden  selbst  oder  seinen  Hausgenossen  blos  im  Polizeibezirke
  des  Wohnorts  geschiehr,  für  gewerbscheinpflichtig  nicht  geachtet,  viclmehr
bedarf  es  dazu  nur  der  besondern  Erlaubniß  der  Ons-Polizeibehörde;  doch
bleibt  es  dem  Ermessen  der  letztern  überlassen,  solche  Erlaubniß  aus  zureichenden,
von  der  Persönlichkeit  hergenommenen  Gründen  zu  versagen;  und  ist  sie  nicht
verpflichtet,  diese  Gründe  dem  Bittsteller  anzugeben,  sondern  verbleibt  demselben
mur  der  Rekurs  an  die  vorgesetzten  Behörden.

#&#  .  Selbstgewonnene  Produkte  und  selbstverfertigte  Waaren,  welche
zu  denen  gehören,  die  jedermann  auf  Wochenmärkten  feilhalten  darf  G.  14.
No.  1.),