Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1872. (63)

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C.  90.

Bleibt  die  vorhandene  Zahl  der  in  dem  Wahlverbande  der  größeren  Grundbesitzer
  Wahlberechtigten  (§.  86.)  in  einem  Kreise  unter  der  ihrem  Verbande  nach
C.  89.  zukommenden  Abgeordnetenzahl,  so  wählt  dieser  Verband  nur  so  viele
Abgeordnete,  als  Wähler  vorhanden  sind,  und  fällt  die  demselben  hiernach  abgehende
  Zahl  von  Abgeordneten  dem  Wahlverbande  der  Landgemeinden  zu.

G.  91.

Vertbeilung  ker  rem  Zum  Zwecke  der  Wahl  der  von  dem  Verbande  der  Landgemeinden  zu
PBakirerbande  ker  t.  wählenden  Abgcordneten  werden,  unter  möglichster  Anlehnung  an  die  Amtskoen
  gerrhncien  bezirke,  in  räumlicher  Abrundung  und  nach  Maßgabe  der  Bevölkerung  Wahlkullie
  euree  Bohl-  ç77  gebileet,  deren  jeder  die  Wahl  von  Einem  bis  zwei  Abgeordneten  zu  voll.

ziehen  hat.

C.  92.

Verthalung  der  rem  Die  Zahl  der  vom  Wahlverbande  der  Städte  überhaupt  zu  wählenden
Saalaentanke  ker,.  Kreistags.  Abgeordneten  wird  auf  die  einzelnen  Städte  des  Kreises  nach  Maßgabe
*-  auf  die  der  Seelenzahl  vertheilt.  4  .  kOr
zunselnen  Knbigemen  Sind  in  einem  Kreise  mehrere  Städte  vorhanden,  auf  welche  hiernach  nicht
Iltong  von  Stärke,  je  ein  Abgeordneter  fällt,  so  werden  diese  Städte  Bedufs  der  Wahl  mindestens
Wahlteziken.  cines  gemeinschaftlichen  Abgeordneten  zu  einem  Wahlbezirke  vereinigt.

Ist  in  einem  Kreise  neben  anderen  großen  Städten  nur  eine  Stadt  vorhanden,
  welche  nach  ihrer  Seelenzahl  nicht  einen  Abgeordneten  4  wählen  haben

würde,  so  ist  derselben  gleichwohl  ein  Abgeordneter  zu  überweisen.

K.  93.

Ausgleichung  ber  sch.  Ergeben  sich  bei  den  nach  Maßgabe  der  99.  89  —92.  des  Gesetzes  vorzubn
  nt  asung  der  nehmenden  Berechnungen  Bruchtheile,  so  werden  dieselben  nur  insoweit  berückhen.
  er  benden,roch-  sichtigt,  als  sie  #  erreichen  oder  übersteigen.
theile.  Uebersteigen  sie  1,  so  werden  sie  für  voll  gerechnet;  kommen  sie  #  gleich,

so  bestimmt  das  Loos,  welchem  der  bei  der  Vertheilung  betheiligten  Wahlverbände
  und  Wahlbezirke,  beziehungsweise  welcher  Stadtgemeinde  der  Bruchtheil
für  voll  gerechnet  werden  soll.  .

C.  2.

Vollziehung  der  Wah.  Zur  Wahl  der  von  dem  Wahlverbande  der  größeren  Grundbesitzer  zu
len  in  ten  Wableer  wählenden  Kreistags-Abgeordneten  treten  die  zu  diesem  Verbande  gehörigen  Grundbänden
  der  größeren

Orundtesiger.  besitzer,  Gewerbtreibenden  und  Bergwerksbesitzer  in  der  Kreiöstadt  unter  dem
Vorsitze  des  Landraths  zusammen.

.  95.
Bei  dem  Wahlakte  hat  jeder  Berechtigte  nur  Eine  Stimme.
Auch  als  Stellvertreter  können  Personen,  welche  bereits  eine  Stimme

führen,  ein  ferneres  Stimmrecht  nicht  ausüben.  Ausgenommen  sind  die  im
§.  97.  Nr.  7.  bezeichneten  Vertreter.
G.  96.