Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Einunddreißigster Jahrgang. 1903. (31)

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Anlage 4. 
Geispiel für einen seemannsamtlichen Strafbescheid. 
In der Strafsache gegen den Jungmann Peters. des deutschen Schiffes Sophie, 
Heimatshafen Danzig, Unterscheidungssignal. , geboren an in , wegen Uber- 
tretung des §. 96 Abs. 2 Nr. 1, 7 der Seemannsordnung hat das unterzeichnete Seemannsamt in 
A. .. ... am B. Mai 18903 folgenden Bescheid erlassen: 
Der Angeschuldigte wird wegen gröblicher Verletzung seiner Dienstpflichten mit 
einer Geldstrafe von fünfzehn Mark bestraft, an deren Stelle, falls sie nicht beigetrieben 
werden kann, eine Haftstrafe von einem Tage tritt. Auch werden dem Angeschuldigten die 
baren Auslagen des Verfahrens von fünfzig Pfennig auferlegt. 
Gründe. 
Auf Grund der Aussage des Steuermanns . .. . ist als erwiesen anzu- 
nehmen, daß der Angeschuldigte am 1. Mai 1903 Abends gegen 10 Uhr, als er die Wache 
hatte, geschlafen und dadurch eine Nachlässigkeit im Wachtdienste begangen hat. Die Aus- 
sage des Matrosen 7K. ist nicht geeignet, das Gegenteil darzutun, da er von 9 Uhr 
ab auf den Angeschuldigten nicht mehr geachtet hat. Ob dieser gleichzeitig betrunken ge- 
wesen ist, kann dahingestellt bleiben, da er sich jedenfalls schon durch die erwiesene Nach- 
lässigkeit im Wachtdienst einer gröblichen Verletzung seiner Dienstpflichten schuldig gemacht 
hat und deshalb nach §. 96 Abs. 2 Nr. 1 der Seemannsordnung zu bestrafen ist. Bei Ab- 
messung der Strafe kam einerseits in Betracht, daß der Angeschuldigte sich schon früher 
nachlässig in seiner Pflichterfüllung gezeigt hat und andererseits, daß er wegen des in Rede 
stehenden Vorfalls bereits eine Disziplinar-Bestrafung erlitten hat. Es erschien deshalb 
eine Geldstrafe von fünfzehn Mark angemessen. Falls diese nicht beigetrieben werden kann, 
tritt an ihre Stelle nach §. 29 des Strafgesetzbuchs eine Haftstrafe von einem Tage. 
Die baren Auslagen des Verfahrens von fünfzig Pfennig, die durch Fuhrkosten 
des Amtsdieners bei Bestellung der Zeugen entstanden sind, hat der Angeschuldigte nach 
§. 13 Abs. 3 der Verordnung des Bundesrats vom 13. März 1903, betreffend das Straf- 
verfahren vor den Seemannsämtern, zu tragen. 
Das Seemannsamt. 
Kaiserliches Konsulat. 
(Unterschrift des Konsuls.) 
Ist eine Ausfertigung des Bescheids zu erteilen, so ist unter eine Abschrift zu setzen: 
Urkundlich ausgefertigt. 
11....... , den 10. Mai 1903. 
Das Seemannsamt. 
Kaiserliches Konsulat. 
(Siegel.) (Unterschrift des Konsuls.) 
 
	        
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