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ihre Auflösung beschlossen und die dießfallsigen Verhandlungen Statt gefunden haben:
so wird nach Maßgabe des §. 52 der Ausführungsverordnung vom 12.
November 1862 zur Gewerbeordnung die erfolgte Aufhebung der juristischen Persönlichkeit
genannter Innungen hiermit bekannt gemächt.
Weimar am 12. April 1864.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement des Innern.
Für den Departements-Chef.
J. von Helldorff.
III. Nachdem das Kataster von Linderbach der Großherzoglichen Bezirks-Katasterführung
zu Vieselbach zur Fortfübrung übertragen worden ist, wird solches
hierdurch bekannt gemacht.
Weimar am 18. April 1864.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement der Finanzen.
G. Thon.
IV. Höchster Entschließung Sr. Königlichen Hoheit, des Großherzogs, zufolge
soll die Wahl der sämmtlichen Abgeordneten für den nächsten siebzehenten Landtag
des Großherzogthumes nach Maßgabe des Gesetzes vom 6. April 1852 im Laufe
des Monats Juli d. J. vorgenommen werden.
Das unterzeichnete nach §. 11 des angezogenen Gesetzes mit der allgemeinen
Leitung des Wahlgeschäftes betraute Staats-Ministerium bringt diese höchste Entschließung
mit dem Bemerken hiermit zur öffentlichen Kenntniß, daß die zur Vorbereitung
der Abgeordnetenwahlen erforderlichen näheren Anordnungen mit Einschluß der
Wahlmännerwahlen von den Großherzoglichen Bezirks -Direktoren für den Umfang
ihrer Bezirke gemäß der ihnen zugehenden Anweisung werden getroffen werden.
Schon jetzt aber findet sich das unterzeichnete Staats-Ministerium zu folgenden
allgemeinen Anordnungen veranlaßt:
I. Die Großherzoglichen Rechnungsämter und Steuer-Lokal-Kommissionen haben
innerhalb vierzehen Tagen von dieser Bekanntmachung an
1) nach §. 40 des gedachten Gesetzes die Zusammenstellung der Namen Derjenigen,
welche aus inländischem Grundbesitze ein Einkommen von mindestens