Metadata : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1864. (48)

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ihre  Auflösung  beschlossen  und  die  dießfallsigen  Verhandlungen  Statt  gefunden  haben:
  so  wird  nach  Maßgabe  des  §.  52  der  Ausführungsverordnung  vom  12.
November  1862  zur  Gewerbeordnung  die  erfolgte  Aufhebung  der  juristischen  Persönlichkeit
  genannter  Innungen  hiermit  bekannt  gemächt.
Weimar  am  12.  April  1864.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Innern.
Für  den  Departements-Chef.
J.  von  Helldorff.

III.  Nachdem  das  Kataster  von  Linderbach  der  Großherzoglichen  Bezirks-Katasterführung
  zu  Vieselbach  zur  Fortfübrung  übertragen  worden  ist,  wird  solches
hierdurch  bekannt  gemacht.

Weimar  am  18.  April  1864.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  der  Finanzen.
G.  Thon.

IV.  Höchster  Entschließung  Sr.  Königlichen  Hoheit,  des  Großherzogs,  zufolge
soll  die  Wahl  der  sämmtlichen  Abgeordneten  für  den  nächsten  siebzehenten  Landtag
des  Großherzogthumes  nach  Maßgabe  des  Gesetzes  vom  6.  April  1852  im  Laufe
des  Monats  Juli  d.  J.  vorgenommen  werden.

Das  unterzeichnete  nach  §.  11  des  angezogenen  Gesetzes  mit  der  allgemeinen
Leitung  des  Wahlgeschäftes  betraute  Staats-Ministerium  bringt  diese  höchste  Entschließung
  mit  dem  Bemerken  hiermit  zur  öffentlichen  Kenntniß,  daß  die  zur  Vorbereitung
  der  Abgeordnetenwahlen  erforderlichen  näheren  Anordnungen  mit  Einschluß  der
Wahlmännerwahlen  von  den  Großherzoglichen  Bezirks  -Direktoren  für  den  Umfang
ihrer  Bezirke  gemäß  der  ihnen  zugehenden  Anweisung  werden  getroffen  werden.

Schon  jetzt  aber  findet  sich  das  unterzeichnete  Staats-Ministerium  zu  folgenden
  allgemeinen  Anordnungen  veranlaßt:

I.  Die  Großherzoglichen  Rechnungsämter  und  Steuer-Lokal-Kommissionen  haben
innerhalb  vierzehen  Tagen  von  dieser  Bekanntmachung  an

1)  nach  §.  40  des  gedachten  Gesetzes  die  Zusammenstellung  der  Namen  Derjenigen,
  welche  aus  inländischem  Grundbesitze  ein  Einkommen  von  mindestens