Metadata : Blätter für Rechtsanwendung. Ergänzungsband zu Band 57. (57e)

32  Meichsgerichtliche  Entscheldungen.

im  Prozesse  —  und  damit  rechtzeitig  —  behauptet  hat,
daß  Kläger  ein  kontraktwidriges  Verhalten  an  den  Tag
gelegt  habe,  vom  Vertrage  wieder  abgehen  und  dam.it
das  Vertragsverhältniß  einseitig  lösen;  erweist
  sich  ihr  Vorgeben  als  unbegründet,  so  hat  sie  nach
§  409  a.  a.  O.  den  Kläger  vollständig  zu  entschädigen.
Der  Kläger  hat  aber  nicht  einen  Auspruch  auf
Vertragserfüllung,  sondern  auf  Entschädigung
(vergl.  Rehbein  u.  Reincke,  Preußisches  Landrecht  zu
5  408  a.  a.  O.  Note  217;  Dernburg,  Lehrbuch  des
Preußischen  Privatrechts,  Bd.  II  §  191e;  Koch,  Allge
meines  Landrecht  zu  §  408  a.  a.  O.  Note  11—13).

Und  die  preußische  Praxis  steht  auf  dem  gleichen
Standpunkte,  wie  das  gemeine  Recht,  indem  sie  dem
Miether  der  Dienste  die  Einrede  freiläßt,  daß  der  Vermiether
  seine  freigewordene  Thätigkeit  und  Arbeitskraft
anderweit  verwerthet  habe  (vergl.  Dernburg  L.  a.  O.
Note  14;  Koch  a.  a.  O.  Note  13;  Entscheidungen  des
Reichs-Oberhandelsgerichts  Bo.  XVIII  S.  372/3).

Wenn  nun  auch  der  Klage  nicht  entgegensteht,  daß
Kläger  die  sich  kontraktlich  ausbedungenen  Gegenleistungen
  für  die  angebliche  Zeitdauer  des  Kontraktes  einklagt,
weil  ja  in  der  Regel  der  Schaden  im  Erfüllungsinteresse
bestehen  wird  (vergl.  obige  Citate,  dann  Entscheidungen
des  Reichs-Oberhandelsgerichts  Band  XVII  S.  220),  so
beruht  doch  die  Ansicht  des  vorigen  Richters  auf  Rechtsirrthum,
  daß  die  Klage  als  Klage  auf  Erfüllung  selbst,
als  die  Kontraktsklage,  statthaft  sei.

Hienach  erweist  sich  der  Grund,  auf  welchem  die
Verwerfung  der  Einrede  beruht,  als  unhaltbar.  VI.  Sen.
305/90.  Urtheil  vom  12.  März  1891.

„Meakteure  Dr.  Julius  v.  Staubinger  in  München.
Verlag:  Palm  &  Enke  (Carl  Ensle)  in  Erlangen.
Druck  der  k.  b.  Hof=  u.  Univ.-Buchdruckerei  von  Fr.  Junge
(Junge  &  Sohn)  in  Erlangen.