32 Meichsgerichtliche Entscheldungen.
im Prozesse — und damit rechtzeitig — behauptet hat,
daß Kläger ein kontraktwidriges Verhalten an den Tag
gelegt habe, vom Vertrage wieder abgehen und dam.it
das Vertragsverhältniß einseitig lösen; erweist
sich ihr Vorgeben als unbegründet, so hat sie nach
§ 409 a. a. O. den Kläger vollständig zu entschädigen.
Der Kläger hat aber nicht einen Auspruch auf
Vertragserfüllung, sondern auf Entschädigung
(vergl. Rehbein u. Reincke, Preußisches Landrecht zu
5 408 a. a. O. Note 217; Dernburg, Lehrbuch des
Preußischen Privatrechts, Bd. II § 191e; Koch, Allge
meines Landrecht zu § 408 a. a. O. Note 11—13).
Und die preußische Praxis steht auf dem gleichen
Standpunkte, wie das gemeine Recht, indem sie dem
Miether der Dienste die Einrede freiläßt, daß der Vermiether
seine freigewordene Thätigkeit und Arbeitskraft
anderweit verwerthet habe (vergl. Dernburg L. a. O.
Note 14; Koch a. a. O. Note 13; Entscheidungen des
Reichs-Oberhandelsgerichts Bo. XVIII S. 372/3).
Wenn nun auch der Klage nicht entgegensteht, daß
Kläger die sich kontraktlich ausbedungenen Gegenleistungen
für die angebliche Zeitdauer des Kontraktes einklagt,
weil ja in der Regel der Schaden im Erfüllungsinteresse
bestehen wird (vergl. obige Citate, dann Entscheidungen
des Reichs-Oberhandelsgerichts Band XVII S. 220), so
beruht doch die Ansicht des vorigen Richters auf Rechtsirrthum,
daß die Klage als Klage auf Erfüllung selbst,
als die Kontraktsklage, statthaft sei.
Hienach erweist sich der Grund, auf welchem die
Verwerfung der Einrede beruht, als unhaltbar. VI. Sen.
305/90. Urtheil vom 12. März 1891.
„Meakteure Dr. Julius v. Staubinger in München.
Verlag: Palm & Enke (Carl Ensle) in Erlangen.
Druck der k. b. Hof= u. Univ.-Buchdruckerei von Fr. Junge
(Junge & Sohn) in Erlangen.