Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Einunddreißigster Jahrgang. 1903. (31)

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Zweiter Teil. 
Zollverkehr. 
Erster Abschnitt. 
Verkehrserleichterungen. 
. 13. 
Dampfer und von Dampfern geschleppte Fahrzeuge sind, wenn sie Zollzeichen führen, für 
die Kanalfahrt von der zollamtlichen Anmeldung und Abfertigung in der Regel befreit: 
1. im Verkehre mit der Unterelbe, sofern sie nach den für diese geltenden Bestimmungen 
unter Zollzeichen fahren dürfen, insbesondere 
im Durchgange von Meer zu Meer; 
auf Fahrten zwischen der Nordsee und Zollhäfen am Kanal und der Kieler 
Föhrde in beiden Richtungen; 
von der Ostsee nach dem Hamburger Freihafen, dem Altonaer Freibezirke sowie 
den Zollhäfen an der Unterelbe, ausschließlich ihrer Nebenflüsse und in 
umgekehrter Richtung; 
Seedampfer auch im Verkehre zwischen dem Hamburgischen Freihafen sowie dem 
Altonaer Freibezirk und den Zollhäfen am Kaiser Wilhelm-Kanal sowie 
der Kieler Föhrde; 
2. auf Fahrten zwischen der Ostsee und Zollhäfen am Kanal in beiden Richtungen. 
8 14. 
Von der Meldung und Abfertigung beim Zollwachtschiff in der Kieler Föhrde, beim 
Eingang und Ausgange seewärts nach und vom Kanal sind die mit zollvereidigten preußischen 
Seelotsen besetzten Dampfer befreit, wenn sie die im § 5 vorgeschriebenen Zollzeichen führen. 
8 15. 
Von der Ostsee eingehende Dampfschiffe, die auf dem Kanal und der Unterelbe weiter- 
fahren wollen, sind auch ohne Lotsen von der Meldung beim Zollwachtschiff in der Kieler Föhrde 
befreit, wenn sie vom Wachtschiff ab an der für die Zollzeichen bestimmten Stelle folgende 
Zeichen führen: 
bei Tage die Strichflagge, eine weiße Flagge von 1,6 m Länge und 1 m Breite 
mit einem nach nebenstehendem Muster schräg von Ecke zu Ecke durchlaufenden 
schwarzen Streifen; 
bei Nacht zwei Leuchten von der im § 5 vorgeschriebenen Einrichtung übereinander, 
oben das grüne, unten das weiße Licht. 
· Dampfschiffe, die beim Zollwachtschiffe das im 8 11 der Betriebsordnung für den Kaiser 
Wilhelm-Kanal vorgeschriebene Lotsensignal bereits aufgesetzt haben, sind ohne Führung weiterer 
Zollzeichen von der Meldung beim Zollwachtschiffe befreit. 
Die Lotsensignale sind: 
bei Tage die nationale Lotsenflagge mit dem Antwortwimpel des Internationalen 
Signalbuchs darunter; 
Nachts am Bug zwei weiße Leuchten nebeneinander, mindestens 1 m vonein- 
ander entfernt. 
* Ohne Lotsen von der Ostsee einfahrende Dampfschiffe haben, sofern sie nicht unmittelbar 
bei der Ankunft in Holtenau von Kanallotsen besetzt werden, sich unverzüglich bei dem Zollamte 
zu Holtenau anzumelden. Auf dem Wege dorthin haben sie auf Verlangen eines ihnen begeg- 
nenden Zollfahrzeugs die Fahrgeschwindigkeit zu mäßigen und Zollbeamte an Bord zu nehmen. 
* 16. 
Dampfschiffe, die den Kanal unter Zollzeichen befahren und in Holtenau den Lotsen an 
Land gesetzt haben, sind auch ohne Seelotsen beim Auslaufen nach der Ostsee von der Meldung 
beim Zollwachtschiff in der Kieler Föhrde befreit, wenn sie die im § 15 Abs. 1 vorgeschriebenen 
Befreiung von de 
Zollbehandlung. 
Verkehr mit der 
Ostsee. 
Eingang ohne 
otsen. 
  
Ausgang ohn 
Lotsen.
	        
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