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Gesetzsammlung
für das
Fürstentum Reuß Älterer Linie.
T 6.
(Ausgegeben am 8. Mai 19060).
12. 9 gi as:B 1 "4.— J.
vom 4. Mai 1906,
die Zulassung der Königlich Preußischen Klassenlotterie betreffend.
Durch Staatsverlrag vom 17. Juni 1005, welcher mit dem 1. Juni 1900
in Krafst tritt, ist der Königlich Preußischen Regierung für die Dauer des Vertrags
das ausschließliche Recht eingeräumt, innerhalb des Fürsteutums Lose der Königlich
Preußischen Klassenlotterie zu vertreiben.
Wegen des Vetriebs der Königlich Preußischen Klassenlotterie und wegen
des hieraus fließenden Einkommens bleibt der Preußische Staat in dem Gebiete
des Fürstentums von allen Steuern und Abgaben, für wessen Rechnung sie auch
immer erhoben werden, völlig frei.
Der Betrieb der Hessisch-Thüringischen Staatslotterie wird mit dem Ablaufe
der im Frühjahr 1906 zur Ausspielung gelangenden 7. Lotterie eingestellt.
Greiz, am 4. Mai 1906.
Fürstlich Reuß-Plauische Landesregierung.
v. Meding.
Saupe.