Metadata : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1878. (5)

Ist  an  einem  der  vorstehend  genannten  Mätze  ein  Wasserstand  eingetreten,  bei  welchem
die  Abfahrt  der  Flöhße  nicht  gestattet  sein  würde,  so  müssen  die  an  diesem  Platze  anlangenden
  Flöße  bei  der  nächsten  geeigneten  Landungsstelle  beilegen.

K.  4.

Bestimmungen  in  Betreff  der  Flöße,  Bezeichnung  und  Beschränkung  der
Breite  und  Länge  der  Flöße.

Art.  XXI.  wird  abgeändert,  wie  folgt:

Jedes  Floß  hat  in  der  Mitte  seiner  Länge  und  in  einer  Höhe  von  mindestens  3  Mutr.
über  seiner  Oberfläche  zwei  parallel  mit  der  Längenachse  übereinander  fest  angebrachte  weiße
Tafeln  zu  führen,  von  welchen  die  obere  in  Roth  die  Anfangsbuchstaben  der  Vornamen,
den  Familiennamen  und  Wohnort  des  Besitzers,  die  untere  in  Schwarz  die  gleichen  Angaben
  in  Betreff  des  Floßführers  in  lateinischen  Schriftzügen  von  mindestens  30  Centim.
Höhe  und  5  Centim.  Breite  zu  enthalten  hat,  und  zwar  auf  beiden  Seiten  der  Tafeln.

Die  Breite  der  den  Rhein  befahrenden  Flöße  darf  auf  der  Stromstrecke

von  Basel  bis  Kehl  .  .  .  .6Mtr.
,,Kehlbis·Steinmauern.  .  .17,,
„  Steinmauern  bis  Germersheim  27  „
„  Germersheim  bis  Mannhein  .  36  „
„  Mannheim  bis  Coblenz  .  .63»
,,unterhaleoblenz.  .  .  .72»

nicht  übersteigen.
Außerdem  wird  die  Länge  der  Flöße  für  die  Stromstrecke
von  Basel  bis  Kehl  auf  ·  .27Mtr.
„  Kehl  bis  Steinmauern  auf  90  „
beschränkt.  «
An  den  Längenseiten  der  Flöße  dürfen  einzelne  Floßtheile  oder  andere  für  die  Schiffe,
Brücken  u.  s.  w.  hinderliche  Gegenstände  nicht  hervorragen.

8.  6.
Art.  XXXI.  erhält  folgende  Abänderung: