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Über die Ausführung der Arbeiten hat der Kandidat innerhalb der vom Eraminator zu be-
stimmenden Frist schriftlichen Bericht zu erstatten. ..... . -
Der Examinator ist berechtigt, den Kandidaten auch mündlich über die Aufgaben zu prüfen.
Bei der Zensur haben die Exraminatoren den Gegenstand der gestellten Aufgaben namhaft
zu machen. 8 22.
IIB. Zweck der pharmazeutisch-chemischen Prüfung ist, zu ermitteln, ob der Kandidat das für
Beruf erforderliche technische Geschick sich angeeignet hat. « ·
Der Kandidat hat:
1. zwei pharmazeutisch-chemische Präparate anzufertigen;
2. die Prüfung und Wertbestimmung einer Droge auf mikroskopischem Wege und
3. die Prüfung und Wertbestimmung je einer Droge oder eines galenischen Arzneimittels
auf chemischem Wege auszuführen.
Die Aufgaben werden aus einer hierzu angelegten Sammlung durch das Los bestimmt und
unter Aufsicht erledigt. . . " .
Der Examinator bestimmt die Fristen, innerhalb deren die Arbeiten auszuführen sind.
Über die Ausführung der Arbeiten hat der Kandidat innerhalb der von dem Examinator zu
bestimmenden Frist schriftlichen Bericht zu erstatten. · -» .
Der Examinator ist berechtigt, den Kandidaten auch mündlich über die Aufgaben zu prüfen.
Mündliche Prüfung.
8 23.
III A. Zweck der allgemein-wissenschaftlichen Prüfung ist, zu ermitteln, ob der Kandidat in
der Chemie, Physik und Botanik wissenschaftlich soweit ausgebildet ist, wie es sein Beruf erfordert.
Die Prüfung wird von drei Mitgliedern der Prüfungskommission in Gegenwart des Vor-
sitzenden abgehalten. # . «
In der Regel werden nicht mehr als vier Kandidaten zu einem Prüfungstermine zugelassen.
8 24.
III B. Die pharmazeutisch-wissenschaftliche Prüfung wird von den Lehrern der Botanik und
Pharmazie und den Apothekern in Gegenwart des Vorsitzenden abgehalten.
Der Kandidat hat: .
1. mindestens zehn frische oder getrocknete, offizinelle oder solche Pflanzen, welche mit den
offizinellen verwechselt werden können, zu bestimmen und zu erklären;
2. mindestens zehn unzerkleinerte Drogen zu erkennen und ihre Abstammung und äußeren
Merkmale sowie ihre Anwendung zu pharmazeutischen Zwecken und die vorkommenden
Verfälschungen zu erläutern;
3. von mehreren chemischen Rohstoffen und pharmazeutisch-chemischen Präparaten die Eigen-
schaften, die Zusammensetzung, Darstellung, Prüfung und Wertbestimmung sowie die vor-
kommenden Verunreinigungen zu erklären;
4. ausreichende Kenntnisse in den das Apothekenwesen betreffenden gesetzlichen Bestimmungen
arzutun.
In der Regel werden nicht mehr als vier Kandidaten zu einem Prüfungstermine zugelassen.
» §25. »
»»»UberdiemündlichenPrüfungen(§§23,24)wirdfürjedenKandidateneinebefondereNieder-
schrift unter Anführung der Prüfungsgegenstände aufgenommen und von den Examinatoren vollzogen.
» 8 26.
H[DDeer jede der in den Prüfungsabschnitten I, II A und IIB (58 20 bis 22) zu fertigenden
einzelnen Arbeiten sowie über den Ausfall eines jeden Teiles der Prüfungsabschnitte III A und IIIB
(5§#8 23 und 24) wird eine Zensur erteilt. Hierbei sind nur die Bezeichnungen sehr gut (1) — gut (2)
rn genügend (3) — ungenügend (4) — schlecht (5) zulässig. Die Zensur wird erteilt: in dem Ab-
schnitt 1 von sämtlichen Mitgliedern der Kommission, mit Einschluß des Vorsitzenden und mit Ausschluß
seinen