Metadata : Archiv für öffentliches Recht.Sechster Band. (6)

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Die  Entführung  im  engeren  Sinne  ist  wie  im  deutschen  Recht
nur  auf  Antrag  strafbar.  Während  jedoch  nach  dem  deutschen
Strafgesetzbuch  der  Antrag  nicht  zurückgenommen  werden  kann,
ist  dies  nach  Art.  344  Abs.  2  bis  zur  Eröffnung  der  Verhandlung,
  womit  offenbar  die  Hauptverhandlung  gemeint  ist,  möglich.
Hat  der  Entführer  die  Entführte  geheirathet,  so  findet  nach
&  238  die  Verfolgung  nur  statt,  wenn  die  Ehe  für  ungültig  erklärt
  worden  ist.  Der  ital.  Gesetzgeber  lässt  im  Falle  der
Heirath  Straffreiheit  eintreten  ohne  Rücksicht  darauf,  ob  die  Ehe
gültig  bleibt  (Art.  352).

6.  Vorsätzliche  und  rechtswidrige  Beraubung  der  persönlichen
Freiheit  eines  Menschen,  sei  es,  dass  sich  eine  Privatperson  oder
ein  Öffentlicher  Beamter  derselben  schuldig  macht.

Diese  in  den  88  239,  341  u.  344  ff.  erwähnte  Strafthat  behandeln
die  Art.  146  u.  147.

7.  Mehrfache  Ehe  (bigamia).

Dem  8  171  entspricht  Art.  359  u.  360.

8.  Nothzucht  (violenza  carnale).

Nach  Art.  331  wird  bestraft,  wer  „mit  Gewalt  oder  Drohung
eine  Person  des  einen  oder  des  anderen  Geschlechts  zu  fleischlicher
  Vereinigung  zwingt“.  Derselben  Strafe  unterliegt,  wer  sich
—  ohne  dass  Gewalt  oder  Drohung  angewendet  wird  —  mit
einer  Person  des  einen  oder  des  anderen  Geschlechts  fleischlich
vereinigt,  welche  zur  Zeit  der  That:

a)  das  12.  Lebensjahr  noch  nicht  vollendet  hat,

b)  das  15.  Lebensjahr  noch  nicht  vollendet  hat,  wenn  der
Thäter  der  Ascendent,  der  Vormund  oder  der  Lehrer  derselben  ist,

c)  als  verhaftet  oder  verurtheilt,  dem  Thäter  zum  Zwecke
der  Ueberführung  oder  der  Ueberwachung  anvertraut  war,

d)  in  Folge  geistiger  oder  körperlicher  Krankheit,  oder  aus
einer  anderen  von  der  That  des  Thäters  unabhängigen  Ursache
oder  in  Folge  betrügerischer,  von  demselben  angewendeter  Mittel
nicht  in  der  Lage  war,  Widerstand  zu  leisten,