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Die Entführung im engeren Sinne ist wie im deutschen Recht
nur auf Antrag strafbar. Während jedoch nach dem deutschen
Strafgesetzbuch der Antrag nicht zurückgenommen werden kann,
ist dies nach Art. 344 Abs. 2 bis zur Eröffnung der Verhandlung,
womit offenbar die Hauptverhandlung gemeint ist, möglich.
Hat der Entführer die Entführte geheirathet, so findet nach
& 238 die Verfolgung nur statt, wenn die Ehe für ungültig erklärt
worden ist. Der ital. Gesetzgeber lässt im Falle der
Heirath Straffreiheit eintreten ohne Rücksicht darauf, ob die Ehe
gültig bleibt (Art. 352).
6. Vorsätzliche und rechtswidrige Beraubung der persönlichen
Freiheit eines Menschen, sei es, dass sich eine Privatperson oder
ein Öffentlicher Beamter derselben schuldig macht.
Diese in den 88 239, 341 u. 344 ff. erwähnte Strafthat behandeln
die Art. 146 u. 147.
7. Mehrfache Ehe (bigamia).
Dem 8 171 entspricht Art. 359 u. 360.
8. Nothzucht (violenza carnale).
Nach Art. 331 wird bestraft, wer „mit Gewalt oder Drohung
eine Person des einen oder des anderen Geschlechts zu fleischlicher
Vereinigung zwingt“. Derselben Strafe unterliegt, wer sich
— ohne dass Gewalt oder Drohung angewendet wird — mit
einer Person des einen oder des anderen Geschlechts fleischlich
vereinigt, welche zur Zeit der That:
a) das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat,
b) das 15. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, wenn der
Thäter der Ascendent, der Vormund oder der Lehrer derselben ist,
c) als verhaftet oder verurtheilt, dem Thäter zum Zwecke
der Ueberführung oder der Ueberwachung anvertraut war,
d) in Folge geistiger oder körperlicher Krankheit, oder aus
einer anderen von der That des Thäters unabhängigen Ursache
oder in Folge betrügerischer, von demselben angewendeter Mittel
nicht in der Lage war, Widerstand zu leisten,