26. Vereinbarung vom 12. Juni 1902, betreffend den Schutz
der Minderjährigen.
A r t i k e l 283.
Vom Inkrafttreten des vorliegenden Vertrages an werden die
hohen vertragschließenden Teile von neuem die nachstehend bezeichneten
Vereinbarungen und Abmachungen, soweit sie sie betreffen, in Anwendung
bringen, unter der Bedingung, daß Deutschland die besonderen
Bestimmungen dieses Artikels in Anwendung bringt.
P o s t v e r t r ä g e:
Vereinbarungen und Abmachungen des Weltpostvereins, unter- zeichnet
in Wien am 4. Juli 1891;
Vereinbarungen und Abmachungen des Weltpostvereins, unter- zeichnet
in Washington am 15. Juni 1897;
Vereinbarung und Abmachungen des Weltpostvereins, unter- zeichnet
in Rom am 26. Mai 1906.
T e l e g r a p h e n v e r t r ä g e.
Internationale Telegraphenvereinbarungen, unterzeichnet in St.
Petersburg am 10./22. VII. 1872.
Regeln und Darife der internationalen Telegraphenkonferenz
in Lissabon vom 11. Juli 1908.
Deutschland verpflichtet sich, seine Einwilligung zum Abschluß von
besonderen Abmachungen mit den neuen Staaten nicht zu versagen,
wie sie in den Vereinbarungen und Abmachungen betreffs des Weltpostvereins
und der internationalen Telegraphen-Union, dem die neuen
Staaten angehören oder beitreten werden, vorgesehen sind.
A r t i k e l, 284.
Vom Zeitpunkt des Inkrafttretens des gegenwärtigen Vertrages an
werden die vertragschließenden Mächte, insoweit es sie angeht, die internationale
radiotelegraphische Vereinbarung vom 5. Juli 1912 von
neuem anwenden, unter der Bedingung, daß Deutschland diejenigen vorläufigen
Bedingungen befolgt, die ihm durch die alliierten und assoziierten
Mächte bezeichnet werden.
Wenn*) innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses
Vertrags eine Vereinbarung zur Regelung des internationalen radiotelegraphischen
Verkehrs als Ersatz für die Vereinbarung vom 5. Juli
1912 abgeschlossen wird, so ist diese neue Vereinbarung auch für
Deutschland bindend, selbst für den Fall, daß Deutschland sich geweigert
hat, bei der Fassung der Vereinbarung mitzuarbeiten oder dieselbe zu
unterschreiben.
Diese neue Vereinbarung wird gleichfalls die bestehenden vorläufigen
Bestimmungen ersetzen. -------------------------------------------------------------
*) Frühere Fassung: „Wird eine neue“.
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